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Wirkungskreis

Wirkungskreis bezeichnet im Allgemeinen den Bereich, in dem eine Person, Behörde oder Organisation befugt ist zu handeln oder in dem ihre Handlungen Wirkung entfalten. Er umfasst funktionale Zuständigkeiten sowie räumliche oder organisatorische Geltungsbereiche. Der Begriff wird in Verwaltung, Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft und Organisationslehre verwendet und dient der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und der Vermeidung von Überschneidungen.

Im öffentlichen Recht beschreibt der Wirkungskreis die institutionelle Zuständigkeit eines Akteurs: Welche Aufgabenbereiche oder Politikfelder einer

In der Privatwirtschaft bezeichnet der Wirkungskreis die Befugnisse einer Führungskraft oder einer Abteilung: Wer Beschlüsse fassen,

In der Praxis wird der Wirkungskreis oft vertraglich, durch Satzungen oder Organisationshandbücher festgelegt, um Zuständigkeiten festzuzurren

Behörde
zugeordnet
sind
und
innerhalb
welcher
Grenzen
Entscheidungen
getroffen,
Verordnungen
erlassen
oder
Verträge
abgeschlossen
werden
dürfen.
Typische
Beispiele
sind
der
Wirkungskreis
eines
Ministers
oder
einer
Behörde,
der
sich
auf
bestimmte
Ressorts
oder
Aufgabenfelder
erstreckt.
Budgets
freigeben
oder
Personalentscheidungen
treffen
darf,
und
in
welchem
organisatorischen
Rahmen
diese
Entscheidungen
wirksam
werden.
Er
dient
der
Klarheit
von
Führungs-
und
Entscheidungsverantwortung
und
erleichtert
die
Koordination
zwischen
Abteilungen.
und
Rechtsfolgen
von
Handlungen
eindeutig
zu
bestimmen.