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Vertragselemente

Vertragselemente bezeichnet man in der deutschen Rechtslehre als die Bausteine, aus denen ein wirksamer Vertrag entsteht. Sie umfassen die Willenserklärungen der Beteiligten, die zur Einigung über den Vertrag führen, sowie die Grundbedingungen, die eine rechtsgültige Willenserklärung voraussetzen.

Ein zentrales Element sind die Willenserklärungen. Ein Vertrag kommt in der Regel durch zwei korrespondierende Willenserklärungen

Ein weiteres Element ist die Einigung über den Vertraginhalt, insbesondere über die wesentlichen Vertragspflichten (essentialia negotii).

Voraussetzungen ergänzen die Elemente: die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, der Besitz des Willens zur Rechtsbindung sowie die

zustande:
ein
Angebot
(Angebot
oder
Einladung
zur
Abgabe
eines
Angebots)
und
eine
Annahme.
Beide
Erklärungen
müssen
dem
Gegenüber
zugegangen
und
inhaltlich
aufeinander
abgestimmt
sein.
Dabei
ist
der
Rechtsbindungswillen
entscheidend;
ohne
den
Willen,
rechtlich
gebunden
zu
sein,
entsteht
kein
Vertrag.
Dazu
gehören
Gegenstand,
Preis
bzw.
Gegenleistung
sowie
ggf.
Leistungszeit,
Leistungsort
und
Umfang
der
Verpflichtung.
Die
Formvorschriften
(Schriftform,
notarielle
Beurkundung,
je
nach
Vertragstyp)
stellen
weitere
mögliche
Elemente
dar,
verbindlich
nur,
wenn
sie
gesetzlich
vorgeschrieben
sind.
Möglichkeit,
Willenserklärungen
wirksam
abzuschließen
(z.
B.
durch
Zugang
der
Erklärung
beim
Empfänger).
Die
Folge
der
vorhandenen
Elemente
ist
die
Entstehung
eines
Schuldverhältnisses
mit
entsprechenden
Rechten
und
Pflichten
der
Vertragsparteien.
Vertragstypen
wie
Kauf-,
Miet-
oder
Dienstverträge
unterscheiden
sich
in
konkreten
Inhalten,
nicht
jedoch
grundlegend
in
der
Struktur
der
Vertragselemente.