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Verfügungsmacht

Verfügungsmacht bezeichnet im deutschen Zivilrecht die rechtliche Fähigkeit, über eine Sache oder ein Recht unmittelbar verfügen zu können. Sie umfasst die Befugnis, dispositive Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die den rechtlichen Status der Sache verändern, etwa Eigentumsübertragung, Belastung mit Rechten oder Veräußerung.

Die Verfügungsmacht gehört grundsätzlich dem Eigentümer. Sie kann aber auch durch Vollmacht oder gesetzliche Vertretung übertragen

Beispiele: Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe (§929 BGB). Bei Grundstücken ist

Verfügungsmacht ist eng mit dem Sachenrecht und dem Verhältnis zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft verknüpft. Sie bestimmt,

werden,
etwa
durch
Prokura,
General-
oder
Handlungsvollmacht.
Fehlt
die
Verfügungsmacht,
bleiben
die
entsprechenden
Verfügungsakte
in
der
Regel
unwirksam
oder
bedürfen
einer
nachträglichen
Genehmigung.
In
der
Praxis
wird
oft
unterschieden
zwischen
dem,
der
veräußern
darf
(Verfügungsgeschäft
mit
Verfügungsbefugnis),
und
dem,
der
ein
Verpflichtungsgeschäft
abgeschlossen
hat.
zusätzlich
eine
Auflassung
erforderlich
und
die
Eigentumsumschreibung
im
Grundbuch
notwendig.
Die
Verfügungsmacht
kann
durch
eine
bevollmächtigte
Person
ausgeübt
werden,
etwa
durch
einen
Vertreter
oder
Treuhänder.
wer
rechtsgültig
Eigentum,
Rechte
Dritter
oder
Pfandrechte
ausüben
kann
und
welche
Rechtsfolgen
vertraglicher
Veräußerungen
haben,
insbesondere
im
Hinblick
auf
Wirksamkeit
und
Rückabwicklung.