Verfügungsmacht
Verfügungsmacht bezeichnet im deutschen Zivilrecht die rechtliche Fähigkeit, über eine Sache oder ein Recht unmittelbar verfügen zu können. Sie umfasst die Befugnis, dispositive Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die den rechtlichen Status der Sache verändern, etwa Eigentumsübertragung, Belastung mit Rechten oder Veräußerung.
Die Verfügungsmacht gehört grundsätzlich dem Eigentümer. Sie kann aber auch durch Vollmacht oder gesetzliche Vertretung übertragen
Beispiele: Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe (§929 BGB). Bei Grundstücken ist
Verfügungsmacht ist eng mit dem Sachenrecht und dem Verhältnis zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft verknüpft. Sie bestimmt,