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Rufschädigung

Rufschädigung bezeichnet die Beeinträchtigung des guten Rufs einer Person oder Organisation durch die Verbreitung oder öffentliche Äußerung falscher oder herabsetzender Aussagen, insbesondere wenn diese als Tatsachenbehauptungen dargestellt werden. Der Begriff wird vor allem im deutschen Rechtsraum verwendet, umfasst aber auch ähnliche Konzepte in Österreich und der Schweiz.

Strafrechtlich kann Rufschädigung etwa als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verfolgt werden. In Deutschland sieht das

Zivilrechtlich können Betroffene Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend machen, z.B. wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Besonderheiten im digitalen Raum: Online-Posts, Rezensionen oder Forenbeiträge können Rufschädigung verursachen; Plattformen können verpflichtet sein, Inhalte

Siehe auch: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Persönlichkeitsrecht, Schadensersatz.

StGB
etwa
Beleidigung
(185),
üble
Nachrede
(186)
und
Verleumdung
(187)
vor;
in
Österreich
werden
ähnliche
Delikte
unter
Strafe
gestellt.
Die
Strafen
reichen
von
Geldstrafe
bis
Freiheitsstrafe,
je
nach
Ausmaß
und
vertretenem
Rechtsgut.
(Unterlassungs-
und
Schadensersatzansprüche
nach
dem
jeweiligen
Zivilrecht)
oder
ähnlicher
Rechtslage
in
Österreich/Schweiz.
Voraussetzungen
sind
in
der
Regel
eine
rechtswidrige
Äußerung,
eine
Behauptung
über
eine
Person,
Veröffentlichung
gegenüber
Dritten
und
ein
verursachter
Reputationsschaden.
Wahrheitsaussagen
oder
Meinungsäußerungen
können
je
nach
Kontext
geschützt
sein;
die
Abgrenzung
zwischen
Meinungsäußerung
und
Tatsachenbehauptung
ist
zentral.
zu
entfernen
oder
zu
deaktivieren;
dennoch
besteht
häufig
eine
Beweislast
und
der
Betroffene
sollte
rechtzeitig
handeln.