Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) bezeichnet den umfassenden rechtlichen Schutz der Persönlichkeit einer Person gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter. Es basiert auf dem Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1 schützt die Würde des Menschen, Art. 2 Abs. 1 die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Im Zivilrecht wird der Schutz durch verschiedene Anspruchsgrundlagen umgesetzt, insbesondere durch § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten) sowie durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Daneben dienen weitere Normen, etwa § 1004 BGB, der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Eingriffen in Eigentum ermöglicht.
Der Umfang des APR umfasst den Schutz von Leben, Körper, Gesundheit, Privatsphäre, persönlicher Ehre, Namen, Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein eigenständiger Bereich des APR. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) bedarf die
Mit der DSGVO ergänzt das Datenschutzrecht die Persönlichkeitsschutzaspekte durch Regelungen zur informationellen Selbstbestimmung und zur rechtmäßigen,