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Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) bezeichnet den umfassenden rechtlichen Schutz der Persönlichkeit einer Person gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter. Es basiert auf dem Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1 schützt die Würde des Menschen, Art. 2 Abs. 1 die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Im Zivilrecht wird der Schutz durch verschiedene Anspruchsgrundlagen umgesetzt, insbesondere durch § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten) sowie durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Daneben dienen weitere Normen, etwa § 1004 BGB, der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Eingriffen in Eigentum ermöglicht.

Der Umfang des APR umfasst den Schutz von Leben, Körper, Gesundheit, Privatsphäre, persönlicher Ehre, Namen, Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein eigenständiger Bereich des APR. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) bedarf die

Mit der DSGVO ergänzt das Datenschutzrecht die Persönlichkeitsschutzaspekte durch Regelungen zur informationellen Selbstbestimmung und zur rechtmäßigen,

sowie
persönlicher
Daten,
soweit
diese
identifizierbar
sind.
In
der
Praxis
bedeutet
dies,
dass
unbefugte
Veröffentlichung
oder
Verbreitung
privater
Informationen,
Entstellungen
des
Charakters
oder
die
missbräuchliche
Nutzung
von
Abbildungen
rechtlich
beanstandet
werden
können.
Veröffentlichung
von
Abbildungen
in
der
Regel
der
Einwilligung
der
Abgebildeten;
Ausnahmen
bestehen
unter
anderem
bei
Zeitgeschehen,
bei
Aufnahmen
öffentlicher
Personen
oder
bei
geringfügigen
privaten
Belangen.
Eine
Abwägung
mit
Interessen
der
Presse-
bzw.
Meinungsfreiheit
erfolgt
in
den
Einzelfällen.
zweckgebundenen
Verarbeitung
personenbezogener
Daten.
Verstöße
gegen
das
APR
können
Unterlassung,
Schadenersatz,
Schmerzensgeld
oder
Gegendarstellungen
nach
sich
ziehen.