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Rechtsträger

Rechtsträger bezeichnet im deutschen Recht jede natürliche oder juristische Einheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Als Rechtsträger nimmt sie am Rechtsverkehr teil, kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, klagen oder verklagt werden. Die Beurteilung, wer Rechtsträger ist, unterscheidet sich im Zivil- vom öffentlichen Recht und umfasst sowohl private als auch staatliche und internationale Akteure.

Natürliche Rechtsträger sind natürliche Personen. Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt; die Fähigkeit zu Rechtsgeschäften entwickelt sich

Juristische Rechtsträger sind rechtliche Einheiten, die durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstehen und rechtsfähig sind. Dazu gehören

Öffentliche Rechtsträger umfassen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Universitäten oder Rundfunkanstalten. Sie üben hoheitliche Aufgaben

Die rechtliche Einordnung eines Akteurs als Rechtsträger bestimmt seine Befugnisse, Pflichten und Handlungsfähigkeiten im Rechtsverkehr. Nicht

durch
Geschäftsfähigkeit.
Geburt
ist
relevant;
der
Tod
beendet
die
Rechtsfähigkeit.
Natürliche
Personen
können
Rechte
und
Pflichten
aus
Verträgen,
Erbschaften
oder
Schadensersatzansprüchen
erlangen.
Körperschaften
(etwa
Aktiengesellschaften,
GmbHs),
eingetragene
Vereine,
Stiftungen
und
Anstalten
des
öffentlichen
oder
privaten
Rechts.
Sie
besitzen
eine
eigene
Vermögensmasse,
handeln
durch
Organe
und
können
klagen
oder
verklagt
werden,
Eigentum
erwerben
und
Verpflichtungen
eingehen.
Die
Rechtsfähigkeit
dieser
Rechtsträger
entsteht
durch
Gründung,
Eintragung
oder
staatliche
Anerkennung,
je
nach
Rechtsordnung.
aus
und
sind
oft
durch
besondere
Rechtsformen
definiert.
Im
Völkerrecht
gelten
Staaten,
internationale
Organisationen
und
andere
völkerrechtliche
Entitäten
als
Rechtsträger,
die
eigene
Rechtsfähigkeit
im
internationalen
Verkehr
besitzen,
etwa
durch
völkerrechtliche
Verträge.
jeder
Organismus
ist
automatisch
Rechtsträger;
Gegenstände
und
natürliche
Gegebenheiten
gelten
grundsätzlich
nicht
als
Träger
von
Rechten,
auch
wenn
daraus
Rechte
herleitbar
sein
können.