Rechtsträger
Rechtsträger bezeichnet im deutschen Recht jede natürliche oder juristische Einheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Als Rechtsträger nimmt sie am Rechtsverkehr teil, kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, klagen oder verklagt werden. Die Beurteilung, wer Rechtsträger ist, unterscheidet sich im Zivil- vom öffentlichen Recht und umfasst sowohl private als auch staatliche und internationale Akteure.
Natürliche Rechtsträger sind natürliche Personen. Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt; die Fähigkeit zu Rechtsgeschäften entwickelt sich
Juristische Rechtsträger sind rechtliche Einheiten, die durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstehen und rechtsfähig sind. Dazu gehören
Öffentliche Rechtsträger umfassen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Universitäten oder Rundfunkanstalten. Sie üben hoheitliche Aufgaben
Die rechtliche Einordnung eines Akteurs als Rechtsträger bestimmt seine Befugnisse, Pflichten und Handlungsfähigkeiten im Rechtsverkehr. Nicht