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Rechtsmäßigkeit

Rechtsmäßigkeit bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Eigenschaft einer Handlung, Entscheidung oder Maßnahme der öffentlichen Verwaltung, dem geltenden Recht zu entsprechen. Sie ist der zentrale Maßstab für die Rechtmäßigkeit staatlicher Akte und umfasst formelle sowie materielle Aspekte.

Formelle Rechtsmäßigkeit betrifft die Beachtung von Verfahrens- und Formvorschriften: etwa die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ordnungsgemäße Kommunikation, Beteiligung

Materielle Rechtsmäßigkeit betrifft den inhaltlichen Bezug auf geltendes Recht: Der Erlass muss auf einer rechtlich zulässigen

In der Praxis wird Rechtsmäßigkeit regelmäßig durch Verwaltungsgerichte geprüft. Wird ein Verwaltungsakt als rechtswidrig oder nichtig

Beispiele: Eine Baugenehmigung muss im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erteilt werden; eine behördliche Verfügung muss form- und

Rechtsmäßigkeit ist damit ein zentrales Prinzip des Rechtsstaatsprinzips: Alle Staatsakte müssen dem Gesetz folgen und verfahrenskonform

von
Betroffenen,
Anhörungsrechte,
Fristen
und
Schriftform,
soweit
vorgeschrieben.
Ermächtigungsgrundlage
beruhen,
den
Tatbestand
der
Rechtslage
erfüllen
und
eine
rechtlich
zulässige
Rechtsfolge
anordnen.
Dazu
gehört
auch
die
Vereinbarkeit
mit
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
und,
soweit
anwendbar,
mit
EU-Recht.
eingestuft,
kann
er
aufgehoben
oder
geändert
werden.
Die
Prüfung
unterscheidet
sich
von
anderen
Kriterien
wie
Zweckmäßigkeit
oder
Wirtschaftlichkeit;
Rechtmäßigkeit
hat
Vorrang
gegenüber
bloßer
Zweckmäßigkeit.
fristgerecht
erlassen
werden
und
eine
Rechtsgrundlage
haben.
erfolgen.