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Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die gesetzliche Grundlage, die einer Behörde die Aufnahme bestimmter Maßnahmen oder die Erlassung von Rechtsvorschriften erlaubt. Sie ergibt sich aus einem Gesetz, das dem Staat oder einer Behörde ausdrücklich die Befugnis zur Regelung eines bestimmten Sachverhalts einräumt. Typischerweise handelt es sich um eine Verordnungsermächtigung, durch die die Behörde berechtigt wird, nähere Regelungen zu treffen oder konkrete Maßnahmen anzuordnen.

Die Ermächtigungsgrundlage gehört zur Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts. Während die Rechtsgrundlage allgemein die rechtliche Basis eines Handelns

Beispiele: Auf Bundes- wie auf Landesebene beruhen polizeiliche oder gesundheitliche Maßnahmen oft auf Ermächtigungsgrundlagen in spezialgesetzlichen

Folgen fehlender oder überhöhter Ermächtigungsgrundlage: ein Verwaltungsakt kann formell oder materiell rechtswidrig sein und gegebenenfalls aufgehoben

bildet
(etwa
ein
Gesetz,
eine
Verordnung
oder
das
Grundgesetz),
bezieht
sich
der
Begriff
der
Ermächtigungsgrundlage
auf
die
spezifische
Befugnis,
den
jeweiligen
Akt
durchzuführen.
Sie
legt
den
Rahmen,
Umfang
und
die
zulässigen
Mittel
der
Maßnahme
fest
und
bestimmt,
ob
die
Behörde
Ermessens-
oder
Pflichtentscheidungen
treffen
darf.
Regelungen
(z.
B.
Infektionsschutzgesetz)
oder
in
konkreten
Verordnungen.
Notwendig
ist
eine
klare
Abgrenzung
der
Kompetenzen;
Maßnahmen
ohne
passende
Ermächtigungsgrundlage
sind
formell
rechtswidrig.
oder
nichtig
erklärt
werden.
Behörden
prüfen
daher
stets,
ob
ihre
Handlungen
innerhalb
der
ihnen
eingeräumten
Ermächtigungen
liegen.