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Rechtskörperschaften

Rechtskörperschaften, auch juristische Personen genannt, sind rechtliche Gebilde, die unabhängig von ihren Mitgliedern Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, können Vermögen besitzen, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Damit unterscheiden sie sich von natürlichen Personen, deren Rechte und Pflichten untrennbar mit ihrer Person verbunden sind.

Zu den Rechtskörperschaften gehören sowohl Privat- als auch öffentlich-rechtliche Einheiten. Typische Beispiele sind Kapitalgesellschaften wie GmbH

Die Rechtsfähigkeit entsteht je nach Typ durch unterschiedliche Rechtsakte: Vereine durch Satzung und, sofern erforderlich, Eintragung

Rechtskörperschaften haben eigene Vermögenswerte, können Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht auftreten. Ihre Vertretung erfolgt

Sie ermöglichen kollektives Handeln und die Organisation von wirtschaftlichen Tätigkeiten, Vereinen, Stiftungen und staatlichen Aufgaben. Rechtskörperschaften

oder
AG,
Rechtsformen
wie
eingetragene
Vereine
(e.
V.),
Stiftungen
sowie
Anstalten
des
öffentlichen
Rechts.
Öffentliche
Körperschaften
des
Rechts
umfassen
unter
anderem
Kammern,
Universitäten
oder
kommunale
Einrichtungen.
ins
Vereinsregister;
Stiftungen
durch
Stiftungsgeschäft;
Kapitalgesellschaften
durch
Gesellschaftsvertrag
und
Eintragung
ins
Handelsregister;
Anstalten
des
öffentlichen
Rechts
durch
gesetzliche
Ausgestaltung
durch
Träger
wie
Bund,
Länder
oder
Gemeinden.
durch
Organen
wie
Vorstand,
Geschäftsführung,
Aufsichtsrat
oder
einem
Präsidenten.
In
der
Regel
haften
sie
mit
ihrem
Vermögen,
während
Mitglieder
und
Gründer
nicht
persönlich
haften,
außer
bei
besonderer
Verantwortlichkeit
oder
Bürgschaften.
bilden
damit
eine
zentrale
Struktur
im
Zivil-,
Wirtschafts-
und
Verwaltungsrecht.