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Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit, auch Rechtsfähigkeit genannt, bezeichnet den rechtlichen Status, als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt zu sein. Sie bedeutet die Fähigkeit, von Rechtsordnungen geschützt und verpflichtet zu werden, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen, zu erben oder vor Gericht zu stehen. Im deutschen Recht gilt die Rechtsfähigkeit als Grundmerkmal des Rechtslebens.

Sie erstreckt sich auf natürliche Personen (Menschen) und auf juristische Personen (rechtsfähige Körperschaften und Vereinigungen). Bei

Aus der Rechtspersönlichkeit ergeben sich Rechte und Pflichten, z. B. Eigentums- und Erwerbsrechte, Anspruchs- und Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Rechtspersönlichkeit schützt auch persönliche Rechtsgüter wie Würde, Privat- und Familienleben. Insgesamt bezeichnet sie die Zuweisung

natürlichen
Personen
beginnt
die
Rechtsfähigkeit
mit
der
Vollendung
der
Geburt;
sie
besteht
von
da
an
bis
zum
Tod.
Juristische
Personen
erlangen
Rechtsfähigkeit
durch
Gründung
bzw.
Eintragung
in
das
Register
und
besitzen
sie
unabhängig
von
den
Mitgliedern.
Zu
den
gängigen
Rechtsformen
gehören
Aktiengesellschaften
(AG),
Gesellschaften
mit
beschränkter
Haftung
(GmbH),
eingetragene
Vereine
(e.V.)
und
Stiftungen.
sowie
die
Fähigkeit,
vor
Gericht
zu
klagen
oder
verklagt
zu
werden.
Die
Fähigkeit
zur
eigenständigen
Rechtsbetätigung
bei
natürlichen
Personen
ist
durch
das
Alter
und
den
geistigen
Zustand
eingeschränkt;
die
Geschäftsfähigkeit
variiert
(beschränkt,
voll).
Juristische
Personen
handeln
durch
Organe
wie
Geschäftsführer,
Vorstand
oder
Aufsichtsrat,
die
rechtsverbindlich
für
die
Gesellschaft
auftreten.
eines
rechtlichen
Subjektsstatus,
der
es
ermöglicht,
Rechte
geltend
zu
machen
und
Verpflichtungen
einzugehen.