Privatrechtsweg
Privatrechtsweg bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Streitigkeiten, die dem Privatrecht zuzuordnen sind. Er gehört zum allgemeinen Rechtsweg und wird durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg, der zu Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten führt, betrifft der Privatrechtsweg Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, also Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und anderen privaten Rechtssubjekten. Typische Streitigkeiten fallen in Vertrags-, Delikts-, Eigentums- oder Familien- und Erbrecht.
Die Abgrenzung erfolgt nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands. Privatrechtliche Ansprüche gegen andere Privatrechte oder Private fallen
In der Praxis sorgt der Privatrechtsweg für die Zuständigkeit der Zivilgerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) nach der
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