Neuverhandlung
Neuverhandlung bezeichnet den Prozess der nachträglichen Aushandlung von Vertragsbedingungen, Preisen oder Leistungsumfang, um veränderte Umstände zu berücksichtigen. Sie tritt ein, wenn die ursprünglichen Annahmen eines Vertrags sich wesentlich geändert haben oder wenn die Parteien das Verhältnis neu ausbalancieren möchten.
Anwendungsbereiche umfassen Verträge wie Kauf- und Lieferverträge, Miet- und Leasingverträge, Kredit- und Finanzierungsvereinbarungen sowie Beschaffungs- oder
Rechtliche Grundlagen in Deutschland bilden unter anderem die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Danach können
Vorgehen typischerweise: Eine Partei beantragt die Neuverhandlung und benennt Gründe (z. B. Kostensteigerungen, Lieferengpässe). Die Parteien
Ergebnisse reichen von angepasst konditionierten Vertragsänderungen über zeitweilige Aussetzungen bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Kritische