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Neuverhandlung

Neuverhandlung bezeichnet den Prozess der nachträglichen Aushandlung von Vertragsbedingungen, Preisen oder Leistungsumfang, um veränderte Umstände zu berücksichtigen. Sie tritt ein, wenn die ursprünglichen Annahmen eines Vertrags sich wesentlich geändert haben oder wenn die Parteien das Verhältnis neu ausbalancieren möchten.

Anwendungsbereiche umfassen Verträge wie Kauf- und Lieferverträge, Miet- und Leasingverträge, Kredit- und Finanzierungsvereinbarungen sowie Beschaffungs- oder

Rechtliche Grundlagen in Deutschland bilden unter anderem die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Danach können

Vorgehen typischerweise: Eine Partei beantragt die Neuverhandlung und benennt Gründe (z. B. Kostensteigerungen, Lieferengpässe). Die Parteien

Ergebnisse reichen von angepasst konditionierten Vertragsänderungen über zeitweilige Aussetzungen bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Kritische

Kooperationsverträge.
In
vielen
Fällen
enthält
der
Vertrag
eine
Neuverhandlungsklausel
oder
eine
Anpassungsklausel,
die
bei
bestimmten
Ereignissen
eine
Nachverhandlung
ermöglicht.
Verträge
angepasst
oder
situativ
verändert
werden,
wenn
sich
die
Grundlagen
des
Vertrags
erheblich
verändert
haben.
Treu
und
Glauben
sowie
der
Wille
zur
Aufrechterhaltung
des
Rechtsgeschäfts
spielen
eine
zentrale
Rolle.
Vertragliche
Bestimmungen
können
die
Renegotiation
ergänzen
oder
begrenzen.
führen
Gespräche,
oft
mit
Moderation
oder
Schlichtung,
um
eine
einvernehmliche
Anpassung
zu
erreichen.
Ziel
ist
eine
faire,
schriftlich
festgehaltene
Vereinbarung;
falls
keine
Einigung
erzielt
wird,
bleiben
Rechtswege
oder
Kündigungsmöglichkeiten
offen.
Aspekte
sind
Transparenz,
Verhandlungsmacht,
Verlässlichkeit
der
Regelungen
und
der
Schutz
vor
Missbrauch.
Beispiele
finden
sich
in
Preis-
oder
Zinssatzverhandlungen,
Mietanpassungen
und
Lieferverträgen.