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Gesellschaftsvermögen

Gesellschaftsvermögen bezeichnet das Vermögen einer Gesellschaft als eigene, rechtlich selbständige Vermessensmasse. Es umfasst alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zugeordnet sind. Das Gesellschaftsvermögen gehört nicht dem Privatvermögen der Gesellschafter; entsprechend haften deren Privatvermögen in der Regel nicht für die Schulden der Gesellschaft, außer bei persönlichen Garantien oder bei Durchgriffshaftung.

Rechtlich beruht die Trennung des Gesellschaftsvermögens auf der Rechtsform der Gesellschaft und den entsprechenden Vorschriften im

Bei Insolvenz wird das Gesellschaftsvermögen zur Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger nach Rang bedient werden. Nach

Bedeutung: Die Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen schafft Haftungsbeschränkung, erleichtert Kapitalaufbringung und sichert Gläubigerschutz. In bestimmten

BGB,
HGB,
GmbHG
bzw.
AktG.
Die
Gesellschaft
erhält
eine
eigene
Bilanz
und
bilanziert
ihr
Vermögen,
Forderungen,
Verbindlichkeiten
und
Eigenkapital.
Zu
den
Bestandteilen
gehören
liquide
Mittel,
Forderungen,
Vorräte,
Sach-
und
Anlagevermögen,
immaterielle
Vermögenswerte
sowie
Rückstellungen.
Gleichzeitig
stehen
Verbindlichkeiten,
Kredite
und
sonstige
Schulden
dem
Gesellschaftsvermögen
gegenüber.
der
Auflösung
erfolgt
die
Verteilung
des
Vermögens,
wobei
das
Privatvermögen
der
Gesellschafter
grundsätzlich
nicht
herangezogen
wird.
Fällen
kann
eine
Durchgriffshaftung
oder
Bürgschaften
die
Haftung
einzelner
Gesellschafter
begründen.