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Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Beschlussorgan einer Gesellschaft mit Gesellschaftern, insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei Aktiengesellschaften entspricht ihr Pendant der Hauptversammlung (Hauptversammlung). In der Versammlung treten die Gesellschafter zu gemeinsamen Entscheidungen über grundlegende Fragen der Unternehmensführung zusammen.

Rechtsgrundlagen und Umfang ergeben sich aus der Satzung der Gesellschaft sowie aus einschlägigen Gesetzen wie dem

Einberufung und Durchführung erfolgen durch die Geschäftsführung oder eine entsprechend beauftragte Stelle. Die Gesellschafter müssen rechtzeitig

Typische Beschlussgegenstände umfassen die Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Entlastung der Geschäftsführung, Wahl oder Abberufung von Geschäftsführern

In der Praxis gewinnen virtuelle oder hybride Gesellschafterversammlungen zunehmend an Bedeutung, wobei Rechtslage und Satzung die

GmbH-Gesetz
(GmbHG),
dem
Aktiengesetz
(AktG)
und
ergänzenden
Vorschriften.
Dort
sind
Aufgaben,
Einberufung,
Stimmrecht,
Beschlussfassung
und
Formvorschriften
festgelegt.
Die
Satzung
kann
weitere
Regelungen
zu
Quoren,
Mehrheitserfordernissen
oder
speziellen
Beschlussgegenständen
enthalten.
unter
Angabe
der
Tagesordnung
eingeladen
werden;
in
der
Regel
sind
Unterlagen
zu
den
zu
entscheidenden
Punkten
beizufügen.
Gesellschafter
können
sich
durch
Vollmacht
vertreten
lassen.
Die
Beschlussfähigkeit
hängt
von
der
in
der
Satzung
festgelegten
Quorenabdeckung
ab;
grundsätzlich
gelten
Stimmrechte
nach
Anteil
am
Kapital,
wobei
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
oder
die
in
der
Satzung
vorgesehene
Mehrheiten
für
die
jeweiligen
Beschlüsse
maßgeblich
sind.
bzw.
Aufsichtsgremien,
Kapitalmaßnahmen,
Satzungsänderungen
und
Grundsatzentscheidungen
zur
Unternehmensführung.
Ein
Beschluss
wird
durch
Protokoll
festgestellt;
in
vielen
Fällen
ist
eine
schriftliche
oder
notariell
beurkundete
Fassung
erforderlich.
zulässigen
Formen
regeln.