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Ermessensfehler

Ermessensfehler bezeichnet in der Rechtsanwendung einen Fehler bei der Ausübung des Ermessens durch Behörden oder Gerichte. Wo ein gesetzlich geordneter Ermessensspielraum besteht, muss dieser innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen genutzt werden. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird. Typische Fallgruppen umfassen Rechtsfehler, eine fehlerhafte oder unvollständige Tatsachenbasis, eine fehlerhafte Abwägung sowie die Berücksichtigung irrelevanter oder Vernachlässigung relevanter Faktoren. Darüber hinaus ist eine willkürliche, sachfremde oder unangemessene Gewichtung von Belangen als Ermessensfehler anzusehen.

Rechtsfehler bei der Ermessensausübung entstehen, wenn falsche Rechtsgrundlagen herangezogen werden, Maßstäbe falsch angewandt werden oder zwingende

Schließlich kann eine Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums vorliegen, wenn der Entscheidungsspielraum entweder missbraucht oder zu

gesetzliche
Vorgaben
unbeachtet
bleiben.
Eine
fehlende
oder
fehlerhafte
Tatsachengrundlage
bedeutet,
dass
wichtige
Belege
oder
Fakten
nicht
berücksichtigt
oder
auf
falschen
Annahmen
aufgebaut
werden.
Fehlerhafte
Abwägung
liegt
vor,
wenn
Belange
nicht
gegeneinander
abgewogen
werden,
oder
wenn
relevante
Interessen
unzureichend,
unvollständig
oder
übermäßig
zugunsten
eines
Aspekts
gewichtet
werden.
Die
Berücksichtigung
irrelevanter
Faktoren
oder
das
Vernachlässigen
relevanter
Faktoren
ist
ebenfalls
ein
Ermessensfehler.
Eine
willkürliche
Ermessensausübung
zeichnet
sich
durch
fehlende
nachvollziehbare
Begründung
aus.
wenig
genutzt
wird.
Die
Rechtsfolge
eines
festgestellten
Ermessensfehlers
ist
in
der
Regel
die
Rechtswidrigkeit
des
Verwaltungsakts;
Gerichte
können
ihn
aufheben,
ändern
oder
zur
Neuentscheidung
zurückverweisen.
Die
Prüfung
von
Ermessensfehlern
gehört
zur
normalen
Rechtskontrolle
durch
Verwaltungsgerichte.