Eingriffsgründe
Eingriffsgründe bezeichnet im deutschen Recht die anerkannten Gründe, unter denen eine Behörde in die Rechtsgüter, Grundrechte oder sonstigen Rechtspositionen einer Person eingreifen darf. Sie dienen der Abgrenzung dessen, was durch staatliches Handeln legitimiert ist. Typischerweise bestehen Eingriffsgründe aus drei Bausteinen: einer gesetzlich vorgesehenen Ermächtigung, einem legitimen Zweck oder öffentlichen Interesse sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Die Verhältnismäßigkeit umfasst meist drei Teilprüfungen: Geeignetheit (die Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu
Anwendungsfelder reichen von polizeilichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu sozial- oder kinderschutzrechtlichen Eingriffen. Beispiele sind
Zusammengefasst legen Eingriffsgründe fest, wann staatliches Handeln in die Rechte einer Person zulässig ist, und verpflichten