Arbeitgeberanteil
Arbeitgeberanteil bezeichnet den Teil der Lohn- bzw. Gehaltskosten, den der Arbeitgeber bei der Vergütung eines Mitarbeiters trägt. Im deutschen Arbeitsrecht bezieht sich der Begriff vor allem auf den Anteil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber entrichtet, während der Arbeitnehmer seinen eigenen Anteil zahlt. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen, auf die sich der Arbeitgeberanteil bezieht, gehören in der Regel die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die vollständigen Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung. Die konkreten Anteile ergeben sich aus den aktuellen Beitragssätzen und der Beitragsbemessungsgrenze; beides wird gesetzlich festgelegt und kann sich ändern.
In der Praxis werden die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zusätzliche betriebliche Leistungen, wie eine betriebliche Altersversorgung oder vermögenswirksame Leistungen, können den Arbeitgeberanteil weiter beeinflussen, insbesondere