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Anschaffung

Anschaffung bezeichnet im wirtschaftlichen Kontext den Erwerb von Vermögensgegenständen, Waren oder Dienstleistungen mit dem Ziel, sie dem Betriebsvermögen hinzuzufügen oder sie im Unternehmen zu verwenden. In der Bilanzierung wird oft der Begriff der Anschaffungskosten verwendet: Er umfasst den Kaufpreis zuzüglich aller direkt zurechenbaren Kosten, die notwendig sind, den Gegenstand in den vorgesehenen Zustand und zur Nutzung zu versetzen. Dazu gehören Liefer- und Transportkosten, Zölle, allgemeine Steuern, Montage- und Installationskosten, Inbetriebnahme sowie Rechts- und Beratungsgebühren. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Finanzierungskosten wie Zinsaufwendungen oder laufende Betriebskosten nach der Anschaffung.

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens werden die Anschaffungskosten aktiviert; im weiteren Verlauf erfolgt planmäßige Abschreibung über die

Rechnungslegungs- und steuerliche Vorschriften definieren die genauen Abgrenzungen. In Deutschland regeln HGB und, je nach Anwendungsfall,

wirtschaftliche
Nutzungsdauer.
Bei
Vorräten
kann
der
Anschaffungspreis
ebenfalls
Teil
der
Beschaffungskosten
sein,
je
nach
Bewertungsmaßstab.
Herstellungskosten,
falls
der
Gegenstand
im
Unternehmen
selbst
hergestellt
wird,
unterscheiden
sich
von
Anschaffungskosten
und
können
ebenfalls
aktiviert
werden,
sofern
bestimmte
Kriterien
erfüllt
sind.
IFRS
bzw.
steuerliche
Vorschriften
die
Behandlung
von
Anschaffungskosten
und
deren
Abschreibung.
Die
praktische
Bedeutung
liegt
darin,
dass
die
Anschaffungskosten
den
Basiswert
eines
Vermögenswerts
festlegen
und
damit
die
Höhe
der
planmäßigen
Abschreibungen
bestimmen.