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Abtretungen

Abtretungen bezeichnet im Zivilrecht die Übertragung von Rechten von einem Gläubiger auf einen anderen. Am häufigsten betrifft dies Forderungen aus bestehenden Verträgen, also Ansprüche auf Zahlung oder Leistung. In der Praxis wird der Begriff Zession oft synonym verwendet. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). § 398 BGB regelt die Abtretung von Forderungen: Durch Vertrag kann eine Forderung abgetreten werden; der Zessionar wird damit der neue Gläubiger. Gegenüber dem Schuldner besteht typischerweise die Pflicht, künftige Leistungen an den Zessionar zu erbringen; der ursprüngliche Gläubiger verliert seine Anspruchsberechtigungen aus der Forderung.

Die Abtretung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar).

Einschränkungen und Praxis: Abtretungen können vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt sein, insbesondere bei persönlich zu erfüllenden Leistungen.

Zusammenfassung: Abtretungen dienen der Übertragung von Rechten, vor allem Forderungen, und stehen im Zentrum wirtschaftlicher Finanzierung,

In
vielen
Fällen
ist
zusätzlich
eine
Benachrichtigung
des
Schuldners
sinnvoll,
damit
dieser
weiß,
an
wen
er
künftig
leisten
muss.
Formvorschriften
bestehen
grundsätzlich
nicht;
bestimmte
Forderungen
oder
vertragliche
Vereinbarungen
können
jedoch
ein
Abtretungsverbot
oder
besondere
Bedingungen
enthalten.
Personal-
oder
Spezialforderungen
können
einer
Abtretung
unterliegen.
In
der
Praxis
wird
die
Abtretung
häufig
im
Rahmen
von
Factoring,
Kreditfinanzierung
oder
Insolvenzsicherung
genutzt,
um
Forderungen
zu
financing-
oderrisikoverteilung
zu
verwenden.
Die
Abtretung
ermöglicht
dem
Zessionar
den
Rechtsweg
zur
Durchsetzung
der
Forderung;
der
Schuldner
muss
künftig
an
den
neuen
Gläubiger
leisten.
Risikosteuerung
und
Rechtsverkehr.