Abtretungen
Abtretungen bezeichnet im Zivilrecht die Übertragung von Rechten von einem Gläubiger auf einen anderen. Am häufigsten betrifft dies Forderungen aus bestehenden Verträgen, also Ansprüche auf Zahlung oder Leistung. In der Praxis wird der Begriff Zession oft synonym verwendet. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). § 398 BGB regelt die Abtretung von Forderungen: Durch Vertrag kann eine Forderung abgetreten werden; der Zessionar wird damit der neue Gläubiger. Gegenüber dem Schuldner besteht typischerweise die Pflicht, künftige Leistungen an den Zessionar zu erbringen; der ursprüngliche Gläubiger verliert seine Anspruchsberechtigungen aus der Forderung.
Die Abtretung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar).
Einschränkungen und Praxis: Abtretungen können vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt sein, insbesondere bei persönlich zu erfüllenden Leistungen.
Zusammenfassung: Abtretungen dienen der Übertragung von Rechten, vor allem Forderungen, und stehen im Zentrum wirtschaftlicher Finanzierung,