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Abfallart

Abfallart bezeichnet im Umwelt- und Abfallrecht eine Zuordnung von Abfällen zu bestimmten Kategorien anhand Herkunft, Zusammensetzung, Gefährlichkeit und Verwertungs- oder Entsorgungswegen. In der Europäischen Union und in Deutschland werden Abfälle nach festgelegten Kategorien kodiert, etwa im Europäischen Abfallkatalog (EWC) und in nationalen Regelwerken wie der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Diese Zuordnung erleichtert Trennung, Dokumentation, Transport und die Zuordnung zu zulässigen Behandlungspfaden.

Abfallarten lassen sich grob in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle unterteilen. Weitere Unterkategorien umfassen Haushalts- und

Die Zuordnung einer Abfallart bestimmt maßgeblich, welcher Verwertungs- oder Entsorgungsweg zulässig ist. So müssen bestimmte Abfallarten

In der Praxis dient die Abfallart der sicheren, umweltverträglichen Verwertung und Entsorgung, der Vermeidung von Umwelt-

Gewerbeabfälle,
Bau-
und
Abbruchabfälle,
Klärschlämme
sowie
Sonderabfälle,
zu
denen
gefährliche
Stoffe
wie
Chemikalien,
Batterien
oder
Öle
gehören
können.
Die
genaue
Zuordnung
erfolgt
anhand
Kriterien
wie
Herkunft,
Zusammensetzung,
Gefährlichkeit
und
Recyclingfähigkeit.
entsprechend
gekennzeichnet,
transportiert
und
dokumentiert
werden;
gefährliche
Abfälle
unterliegen
zusätzlichen
Anforderungen,
etwa
bei
Nachweisen,
Genehmigungen
und
spezialisierten
Behandlungstechnologien.
Behörden
und
Betriebe
nutzen
die
Abfallart
auch
für
Statistikzwecke
und
Berichterstattung.
und
Gesundheitsrisiken
sowie
der
Optimierung
von
Recycling-
und
Energiemöglichkeiten
innerhalb
des
Abfallmanagements.