Übereignungsvorgang
Der Übereignungsvorgang bezeichnet im deutschen Sachenrecht den rechtlichen Prozess, durch den Eigentum an einer Sache vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Er setzt sich in der Regel aus zwei zusammenhängenden Akten zusammen: der Einigung der Parteien über den Eigentumswechsel und der Übergabe der Sache, durch die der Besitz verschafft wird.
Bei beweglichen Sachen gilt gemäß § 929 BGB: Eigentum geht durch Übereignung über, wenn Veräußerer und Erwerber
Bei Grundstücken und anderen Immobilien erfolgt die Eigentumsübertragung nicht durch einfache Übergabe, sondern durch Auflassung und
Sonderformen und Sicherheitsgestaltungen: Häufig wird der Eigentumsübergang durch Vereinbarungen wie Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung gestaltet, etwa beim
Zusammenfassend bildet der Übereignungsvorgang den Kern der Eigentumsübertragung; je nach Sachart gelten unterschiedliche formale Anforderungen: bewegliche