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vorvertragliches

Vorvertragliches bezieht sich auf Rechtsbeziehungen und Pflichten, die in der Anbahnungsphase eines Vertrages bestehen. Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit vorvertraglicher Pflichtverletzung verwendet, die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird und in der deutschen Rechtsliteratur oft als culpa in contrahendo bezeichnet wird. Es gibt kein eigenes gesetzliches Regelwerk nur für das Vorvertragsstadium; vielmehr greifen allgemeine Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere §§ 241, 242, 280 BGB) sowie gerichtliche Rechtslage.

Zu den typischen vorvertraglichen Pflichten gehören Treu und Glauben bei Verhandlungen, vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung wesentlicher

Wegen einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Anspruchsgrundlagen bilden vor allem die allgemeinen

In der Praxis enden vorvertragliche Pflichten mit dem Abschluss oder dem Scheitern der Verhandlungen. Manche Pflichten

Tatsachen,
faire
Verhandlungspartnerbehandlung,
Schutz
von
Geschäftsgeheimnissen
und
die
Wahrung
berechtigter
Erwartungen
der
anderen
Partei.
Ebenso
gehört
dazu,
auf
irreführende
Behauptungen,
Druck
oder
Missbrauch
in
der
Anbahnungsphase
zu
verzichten.
Vorschriften
zum
Schadensersatz
sowie
die
speziellen
Grundsätze
der
vorvertraglichen
Haftung.
Typische
Ansprüche
betreffen
Aufwendungen,
Vertrauensschäden
und
in
manchen
Fällen
entgangenen
Gewinn,
sofern
dieser
vorhersehbar
war
und
durch
die
Pflichtverletzung
verursacht
wurde.
Der
Schadensersatz
soll
den
verursachten
Schaden
ausgleichen,
nicht
notwendigerweise
den
Abschluss
des
Vertrags
erzwingen.
können
jedoch
bis
zum
Abschluss
eines
Vertrages
weiterwirken,
um
berechtigte
Erwartungen
zu
schützen.
Das
Konzept
spielt
vor
allem
im
Kauf-,
Miet-
oder
Dienstleistungsbereich
eine
zentrale
Rolle,
wenn
Verhandlungen
ernsthaft
geführt
werden
und
Vertrauen
entlang
des
Verhandlungspfads
aufgebaut
wird.