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kandidierbar

Kandidierbar bezeichnet in der Politikwissenschaft und im Wahlrecht die Fähigkeit einer Person, bei politischen Wahlen als Kandidatin oder Kandidat aufgestellt zu werden bzw. kandidieren zu dürfen. Der Begriff steht oft im Gegensatz zu wahlberechtigt (Beteiligung an der Wahl) und wählbar (Ausschreibung eines zu wählenden Amtes). Kandidierbarkeit beschreibt damit die rechtliche und organisatorische Bereitschaft, eine Kandidatur einzuleiten.

Zu den in vielen Rechtsordnungen typischen Kriterien gehören in der Regel die Staatsangehörigkeit oder EU-Bürgerschaft, ein

Der Kandidaturprozess variiert ebenfalls. Kandidaturen können über politische Parteien erfolgen, die eine Listung ermöglichen, oder als

Die Frage der Kandidierbarkeit hat bedeutende demokratische Implikationen, da sie bestimmt, wer überhaupt an einer Wahl

Mindestalter,
ein
Wohn-
oder
Niederlassungsstatus
in
der
Wahlregion
sowie
der
Fortbestand
bestimmter
Bürgerrechte
(z.
B.
kein
Ausschluss
durch
rechtskräftige
Verurteilung).
Abweichungen
treten
je
nach
Ebene
(kommunal,
regional,
national)
und
Land
auf.
Zudem
können
disziplinarische
oder
gesetzliche
Beschränkungen
eine
Kandidatur
ausschließen.
unabhängige
Kandidatin
oder
Kandidat
eingereicht
werden,
oft
durch
das
Sammeln
von
Unterschriften
oder
durch
Registrierung
bei
einer
Wahlbehörde.
Fristen,
Formvorschriften
und
Quotenregeln
unterscheiden
sich
je
Rechtsordnung
und
Wahlart.
teilnehmen
darf.
Debatten
können
sich
um
Erweiterungen
des
Kreises
der
Kandidierenden,
um
den
Ausschluss
bestimmter
Gruppen
oder
um
die
Vereinbarkeit
von
Kandidatur
mit
anderen
Ämtern
drehen.