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außervertragliche

Außervertragliche Verpflichtungen bezeichnet im deutschen Zivilrecht jene Schuldverhältnisse, die unabhängig von einem Vertrag entstehen. Sie stehen im Gegensatz zu vertraglichen Verpflichtungen, die aus einer Vereinbarung zwischen Parteien resultieren. Außervertragliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus Rechtsgrundlagen wie Delikt (unerlaubte Handlung), ungerechtfertigter Bereicherung und bestimmten vorvertraglichen Pflichten.

Zu den wichtigsten Arten gehören deliktische Haftung (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) gemäß § 823 BGB, die Schadenersatz

Verwirklichungsformen außerhalb eines Vertrags: Die Rechtsfolgen umfassen typischerweise Schadenersatz, Rück- oder Herausgabepflichten sowie gegebenenfalls weitere materielle

Verjährung: Außervertragliche Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. In der Regel beträgt die Frist drei

Zusammengefasst umfasst der Begriff alle schuldrechtlichen Beziehungen, die nicht aus einem Vertrag resultieren, darunter Delikte, Bereicherungs-

bei
rechtswidrigen
und
schuldhaften
Eingriffen
ermöglicht.
Auch
die
ungerechtfertigte
Bereicherung
gemäß
§
812
BGB
zählt
dazu,
wonach
jemand
zu
viel
erlangtes
Vermögen
herausgeben
muss.
Darüber
hinaus
können
vorvertragliche
Pflichten
aus
culpa
in
contrahendo
entstehen,
die
bei
schuldhaften
Verhaltensweisen
in
Verhandlungen
Schadenersatzpflichten
begründen
können.
oder
immaterielle
Folgen,
je
nach
Anspruchsgrundlage.
Die
Begriffe
werden
in
der
Rechtswissenschaft
oft
durch
die
allgemeinen
Vorschriften
des
BGB
geregelt,
insbesondere
hinsichtlich
der
Begründung
der
Pflicht
und
der
Rechtsfolgen.
Jahre
und
beginnt
mit
dem
Schluss
des
Jahres,
in
dem
der
Anspruch
entstanden
ist
oder
der
Berechtigte
Kenntnis
davon
hatte;
es
gibt
je
nach
Anspruchsgrundlage
Ausnahmen
und
Besonderheiten.
und
vorvertragliche
Ansprüche.