außervertragliche
Außervertragliche Verpflichtungen bezeichnet im deutschen Zivilrecht jene Schuldverhältnisse, die unabhängig von einem Vertrag entstehen. Sie stehen im Gegensatz zu vertraglichen Verpflichtungen, die aus einer Vereinbarung zwischen Parteien resultieren. Außervertragliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus Rechtsgrundlagen wie Delikt (unerlaubte Handlung), ungerechtfertigter Bereicherung und bestimmten vorvertraglichen Pflichten.
Zu den wichtigsten Arten gehören deliktische Haftung (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) gemäß § 823 BGB, die Schadenersatz
Verwirklichungsformen außerhalb eines Vertrags: Die Rechtsfolgen umfassen typischerweise Schadenersatz, Rück- oder Herausgabepflichten sowie gegebenenfalls weitere materielle
Verjährung: Außervertragliche Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. In der Regel beträgt die Frist drei
Zusammengefasst umfasst der Begriff alle schuldrechtlichen Beziehungen, die nicht aus einem Vertrag resultieren, darunter Delikte, Bereicherungs-