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Vertragsstörung

Vertragsstörung ist ein Oberbegriff des deutschen Vertragsrechts, der Beeinträchtigungen der vertraglich vereinbarten Leistung beschreibt. Sie umfasst Situationen, in denen die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich wird, oder deren Erbringung so erheblich erschwert oder verteuert ist, dass die Risikoverteilung zwischen den Parteien neu bewertet werden muss. Die Störung kann von außen auf den Vertrag zukommen (z. B. höhere Gewalt, Beschaffungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe) oder aus dem Verhalten einer der Parteien resultieren (Verzug, Leistungshindernisse durch den Gläubiger).

Die Rechtsfolgen hängen von Art und Umfang der Störung ab. Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt die Pflicht

In der Praxis wird geprüft, ob die Störung dem Risikobereich der Vertragsparteien zuzuordnen ist, ob dem Erwerber

Siehe auch: Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Schadensersatz, Störung der Geschäftsgrundlage.

zur
Leistung,
und
gegebenenfalls
bestehen
Anspruch
auf
Schadenersatz,
soweit
Verschulden
vorliegt
(BGB
§
275;
§
280).
Ist
die
Leistung
nur
vorübergehend
unmöglich
oder
verzögert
sich
die
Erbringung,
kann
Verzug
vorliegen,
der
weitere
Schadenersatzansprüche
gemäß
§
286
BGB
auslösen.
Ist
die
Störung
der
Geschäftsgrundlage
erheblich
und
dauerhaft,
kommt
eine
Anpassung
des
Vertrages
oder
unter
bestimmten
Voraussetzungen
dessen
Aufhebung
gemäß
§
313
BGB
in
Betracht
(Störung
der
Geschäftsgrundlage).
eine
Anpassung
der
Leistung
möglich
ist
und
ob
eine
Rückwirkung
oder
Beendigung
des
Vertrags
sinnvoll
oder
geboten
ist.
Gerichtliche
Abhilfe
kann
je
nach
Falllage
Schadenersatz,
Rücktritt
oder
Neugestaltung
der
vertraglichen
Pflichten
umfassen.