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Verdachtslage

Verdachtslage bezeichnet in Strafrecht und Polizeiwissenschaft den Zustand, in dem konkrete Anhaltspunkte oder Indizien darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen worden ist oder begangen wird, und dass eine bestimmte Person daran beteiligt sein könnte. Sie markiert den Übergang von allgemeiner Vermutung zu einer konkreten, belastbaren Vermutung und dient als Grundlage für weitere Ermittlungen.

Sie ist kein Beweis für Schuld. Vielmehr ermöglicht sie Behörden, auf der Basis der Verdachtslage Ermittlungen

Indizien und Umstände, die eine Verdachtslage stützen, können Zeugenberichte, Sachbeweise am Tatort, forensische Ergebnisse, auffälliges Verhalten,

In verschiedenen Rechtsordnungen unterscheiden sich die Voraussetzungen und Schranken der Verdachtslage. Oft dient sie als Zwischenstufe

einzuleiten
und
bestimmte
Maßnahmen
zu
ergreifen,
wie
Vernehmungen,
Beweissicherung,
Beobachtung
oder
die
Beantragung
von
Durchsuchungs-
oder
Sicherungsmaßnahmen.
Die
Verdachtslage
muss
objektiv
feststellbar
und
verhältnismäßig
bleiben;
sie
verlangt
eine
nachvollziehbare
Begründung
und
darf
die
Rechte
Betroffener
nicht
unverhältnismäßig
beeinträchtigen.
Kommunikationsspuren
oder
Videomaterial
sein.
Die
Bewertung
erfolgt
anhand
der
Gesamtschau
der
Umstände;
einzelne
Indizien
können
zusammen
einen
Verdacht
begründen,
ohne
dass
der
Beweis
eines
Schuldzusammenhangs
erbracht
sein
muss.
zwischen
Verdacht
und
Tatverdacht;
für
bestimmte
Maßnahmen
wird
ein
höherer
Schwellenwert
wie
hinreichender
oder
dringender
Verdacht
verlangt.
Rechtsweg,
unabhängige
Kontrollen
und
Rechte
der
Betroffenen
sichern
verfahrensrechtliche
Grenzen.