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Unschuldsvermutung

Unschuldsvermutung ist ein grundlegendes Rechtsprinzip des Strafrechts, nach dem eine Person, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Sie verlangt eine faire Abwicklung des Verfahrens, Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft und eine belastbare richterliche Entscheidung.

In Deutschland ist die Unschuldsvermutung in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert und wird durch

Der Grundsatz verpflichtet alle staatlichen Akteure – Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte – zu sorgfältiger, unparteiischer Behandlung der Beschuldigten. Vorverurteilungen

Kritik und Grenzen betreffen insbesondere den Umgang in der Medienberichterstattung, vorbeugenden Freiheitsmaßnahmen und nationale Sicherheitsabwägungen. Das

europäisches
und
internationales
Recht
bestätigt.
Die
Europäische
Menschenrechtskonvention
(Artikel
6
Absatz
2)
sowie
der
Internationale
Pakt
über
bürgerliche
und
politische
Rechte
sichern
die
Unschuldsvermutung
ebenso
wie
das
Recht
auf
ein
faires
Verfahren.
In
der
Praxis
beginnt
der
Schutz
bereits
mit
Verdacht,
etwa
Festnahme
oder
Untersuchungshaft,
die
gerechtfertigt
sein
müssen.
Die
Beweislast
liegt
beim
Staat;
die
verfolgte
Person
muss
sich
nicht
selbst
belasten
und
muss
nicht
beweisen,
unschuldig
zu
sein.
in
der
Öffentlichkeit,
uneingeschränkte
öffentliche
Zuschreibungen
oder
die
unfundierte
Darstellung
von
Verdächtigungen
sollen
vermieden
werden.
Die
Beweisanforderungen
gelten
trotz
öffentlicher
Interesse
an
Aufklärung;
eine
Verurteilung
setzt
ausreichende
Beweise
jenseits
eines
grob
wahrscheinlichen
Verdachts
voraus.
Prinzip
bleibt
jedoch
Kern
eines
fairen
Verfahrens
und
einer
Gleichbehandlung
aller
Beschuldigten.