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Terminverzug

Terminverzug bezeichnet im Zivilrecht den Verzug des Schuldners, wenn eine vertragliche Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer festgesetzten Frist fällig geworden ist und unaufgefordert oder trotz Aufforderung nicht erbracht wird. Er entsteht grundsätzlich, wenn Fälligkeit und Leistungsbereitschaft zusammenfallen und der Schuldner nicht liefert. Im deutschen Recht wird der Verzug des Schuldners in erster Linie durch § 286 BGB geregelt. Üblicherweise muss der Gläubiger eine Mahnung oder eine Nachfrist setzen, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft oder die Leistung ist durch die vertragliche Vereinbarung sofort fällig, sodass kein Nachfristbedarf besteht.

Voraussetzungen des Terminverzuges sind die Fälligkeit der Leistung, das Nichtleisten durch den Schuldner und in vielen

Rechtsfolgen umfassen die Möglichkeit des Gläubigers, sofort Leistung zu verlangen, Verzugszinsen zu verlangen und Verzugsschäden geltend

Im Vergleich zu anderen Leistungsstörungen unterscheidet Terminverzug sich durch die zeitliche Note der Fälligkeit und die

Fällen
eine
Mahnung
oder
eine
entsprechend
geartete
Fristsetzung.
Bei
einem
Fixgeschäft
genügt
oft
der
Eintritt
des
Fälligkeitstermins;
eine
Mahnung
ist
nicht
erforderlich.
Bei
nicht-fixen
Terminen
beginnt
der
Verzug
regelmäßig
erst
mit
Ablauf
der
gesetzten
Nachfrist.
Der
Schuldner
bleibt
während
des
Verzugs
zur
Erbringung
verpflichtet,
sofern
kein
Wegfall
der
Leistungspflicht
eingetreten
ist.
zu
machen.
Auch
der
Rücktritt
vom
Vertrag
oder
Schadensersatz
statt
der
Leistung
kann
in
Betracht
kommen.
Besonderheiten
gelten
bei
Verbraucherverträgen
oder
bei
besonderen
Vertragsklauseln,
daher
ist
eine
genaue
Prüfung
der
Vertragsbedingungen
ratsam.
maßgebliche
Rolle
der
Mahnung
oder
des
Fixgeschäfts.
Praktisch
beschreibt
er
den
gängigen
Fall
verspäteter
Lieferung
oder
Zahlung.