Tatverhalten
Tatverhalten bezeichnet in der Rechtswissenschaft das konkrete Verhalten eines Täters, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Es umfasst die äußeren Handlungen oder Unterlassungen, durch die der Täter die in der jeweiligen Norm genannten Merkmale verwirklicht. Das Tatverhalten bildet den objektiven Teil des Tatbestandes und wird durch feststellbare Tatsachen beurteilt, unabhängig von der inneren Motivation oder dem Rechtsbewusstsein des Täters.
Formen des Tatverhaltens sind aktives Tun (Tathandlung) und Unterlassen, sofern das Gesetz ausdrücklich oder konkludent ein
In der Praxis bedeutet dies: Zur Bestimmung der Strafbarkeit wird zunächst geprüft, ob das äußere Verhalten
Zusammenfassend dient das Tatverhalten als der objektive Kern des Straftatbestands: Es beschreibt die nach außen verwirklichte