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Selbstveranlagung

Selbstveranlagung bezeichnet im Steuerrecht den Vorgang, bei dem der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung eigenständig beim Finanzamt einreicht und dabei Einkommen, Abzüge und Freibeträge für ein Steuerjahr angibt. Sie steht im Gegensatz zur Veranlagung durch das Finanzamt, bei der Daten der Lohnsteuer und anderer Quellen bereits eine automatische Festsetzung ermöglichen, ohne dass der Steuerpflichtige eine Erklärung abgibt. Selbstveranlagung wird typischerweise genutzt, wenn zusätzliche Einkünfte vorliegen oder wenn der Steuerpflichtige bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge geltend machen will, die durch die Lohnabrechnung nicht erfasst sind, oder wenn eine Zusammenveranlagung von Ehegatten gewünscht ist.

Die elektronische Abgabe erfolgt in Deutschland überwiegend über ELSTER; in der Einkommensteuererklärung sind verschiedene Anlagen möglich,

Nach Abgabe erstellt das Finanzamt einen Steuerbescheid, gegen den ggf. Einspruch möglich ist. Die Fristen für

Der Begriff Selbstveranlagung ist in Österreich ebenfalls gebräuchlich, mit vergleichbaren Grundzügen, dort oft über FinanzOnline eingereicht.

z.
B.
Anlage
N
(Beschäftigung),
Anlage
KAP
(Kapitalerträge),
Anlage
S
(selbständige
Tätigkeit),
Anlage
Vorsorgeaufwand
(Renten-
und
Versicherungsaufwendungen).
Belege
sind
in
der
Regel
auf
Verlangen
des
Finanzamts
vorzulegen
oder
in
der
elektronischen
Belegführung
hochzuladen;
im
Original
sollten
sie
über
längere
Fristen
aufbewahrt
werden.
die
Abgabe
der
Steuererklärung
liegen
meist
im
Folgejahr;
elektronisch
abgegebene
Erklärungen
haben
oft
den
üblichen
Abgabetermin
im
31.
Juli
des
Folgejahres,
bei
Inanspruchnahme
eines
Steuerberaters
verlängert
sich
die
Frist
in
der
Regel
bis
zum
31.
Dezember
des
Folgejahres.