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Schlusszahlung

Schlusszahlung bezeichnet im Vertrags- und Wirtschaftsrecht die letzte Zahlung, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu leisten hat. Sie markiert den Abschluss der Abrechnung, nachdem alle Leistungen erbracht, Nachträge verrechnet und etwaige Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche geklärt sind. In vielen Verträgen wird die Schlusszahlung von der endgültigen Abnahme und der Freigabe des verbleibenden Zahlungsbetrags abhängig gemacht. Häufig enthält ein Vertrag einen Retention- oder Sicherheitseinbehalt, der bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückbehalten wird und erst mit der Schlusszahlung freigegeben wird.

In der Praxis entspricht die Schlusszahlung dem Endsaldo aus der Schlussrechnung, abzüglich bereits gezahlter Teilbeträge. Sie

In Bau- und Dienstleistungsverträgen ist die Schlusszahlung ein zentrales Instrument der Abrechnung, das oft mit einer

kann
Gegenansprüche,
Aufrechnungen
oder
Retentionsabzüge
enthalten.
Das
Recht
auf
Aufrechnung
kann
vertraglich
oder
gesetzlich
vorgesehen
sein;
der
Schuldner
kann
unter
bestimmten
Voraussetzungen
die
Schlusszahlung
verweigern,
wenn
wesentliche
Mängel
bestehen
oder
Nachträge
offen
sind.
Die
Schlusszahlung
führt
in
der
Regel
nicht
automatisch
zu
einer
freigestellten
Haftung,
da
Gewährleistungs-
und
Nachbesserungsansprüche
fortbestehen
können.
formellen
Abnahme,
einer
Schlussrechnung
und
der
Freigabe
von
Sicherheiten
verbunden
ist.
See
also:
Abnahme,
Gewährleistung,
Nachträge,
Aufrechnung,
Sicherheitseinbehalt.