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Aufrechnung

Aufrechnung ist ein Rechtsinstitut im Zivilrecht, durch das zwei gegenseitig bestehenden Forderungen derselben Parteien miteinander verrechnet werden. Wenn eine Aufrechnung wirksam erfolgt, werden die gegenseitigen Ansprüche bis zur Höhe des kleineren Betrags erfüllt, der darüber hinausgehende Betrag des größeren Anspruchs bleibt bestehen oder wird fällig.

Voraussetzungen der Aufrechnung sind grundsätzlich: Es müssen gegenseitige Forderungen bestehen, die zwischen denselben Parteien bestehen; die

Der Aufrechnungsakt erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gegenüber; die Aufrechnung kann auch durch schrifteliche

Typische Anwendungsbereiche umfassen Verträge, Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie alltägliche Zahlungswege zwischen Unternehmen oder Privatpersonen. Die Aufrechnung

Zusammenfassend dient die Aufrechnung der effizienten Abwicklung gegenseitiger Verbindlichkeiten, indem sie gegenseitige Forderungen bis zur Höhe

Forderungen
müssen
fällig
und
durchsetzbar
sein;
sie
müssen
entweder
bestimmt
oder
bestimmbar
sein.
Außerdem
darf
die
Aufrechnung
nicht
durch
Gesetz
oder
Vertrag
ausgeschlossen
sein.
Gegenseitigkeit
bedeutet,
dass
jeder
Anspruch
dem
anderen
gegenüber
besteht,
meist
als
Geldforderung.
Mitteilung
oder
durch
gerichtliche
Entscheidung
erfolgen.
Mit
der
Aufrechnung
verlieren
beide
Forderungen
ihre
Wirksamkeit
insoweit,
als
sie
sich
gegenseitig
ausgleichen.
Bleibt
ein
Überschuss,
besteht
der
noch
offene
Betrag
fort.
ist
grundsätzlich
unabhängig
von
einem
späteren
Zahlungsprozess
möglich,
kann
jedoch
in
Einzelfällen
durch
vertragliche
Vereinbarungen
oder
gesetzliche
Regelungen
eingeschränkt
sein.
Verjährte
oder
nicht
durchsetzbare
Forderungen
können
in
der
Regel
nicht
zur
Aufrechnung
herangezogen
werden;
daher
setzt
die
Aufrechnung
die
Rechtsdurchsetzbarkeit
der
Forderungen
voraus.
des
Gliedbetrags
kompensiert.