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Preisabsprachen

Preisabsprachen bezeichnet Abkommen zwischen Unternehmen, die Preise oder preisrelevante Konditionen festlegen, harmonisieren oder abstimmen. Ziel ist oft, Gewinne zu sichern, Unsicherheiten zu verringern oder den Wettbewerb zu umgehen. Typischerweise betreffen sie Direktpreise, Rabatte, Lieferbedingungen, Mindest- oder Höchstsätze sowie Ausschluss- oder Gebietsregelungen. Preisabsprachen unterscheiden sich von wettbewerbsfreundlichen Preiskommunikationen durch ihr kartellrechtlich verbotenes Ziel, systematisch den Wettbewerb zu beschränken.

Formen der Preisabsprachen umfassen horizontale Absprachen zwischen Wettbewerbern, wie Preisfestsetzung, Preisniveaus, Rabattsysteme oder Marktaufteilung; vertikale Absprachen

Rechtslage und Durchsetzung: In der Europäischen Union und in Deutschland sind Preisabsprachen grundsätzlich verboten. Nach Art.

Auswirkungen: Preisabsprachen schmälern den Wettbewerb, erhöhen Preise, verringern Auswahl und innovationen, behindern Markteintrittsbarrieren und schmälern die

zwischen
Herstellern
und
Händlern
über
Preisbindung
oder
Vertriebspreise;
sowie
Absprachen
im
Zusammenhang
mit
Ausschreibungen
(Bid-Rigging)
oder
dem
Abstimmen
von
Angebots­ergebnissen.
Oftmals
geht
es
auch
um
den
Austausch
sensibler
Preisdaten,
der
eine
kollektive
Preisführung
erleichtert.
101
Abs.
1
TFEU
bzw.
§1
GWB
dürfen
Vereinbarungen
den
Wettbewerb
nicht
restrictieren.
Hardcore-Beschränkungen
gelten
als
nicht
zulässig,
auch
nicht
durch
freiwillige
Vereinbarungen.
Behörden
wie
die
Europäische
Kommission
bzw.
nationale
Kartellbehörden
(z.
B.
Bundeskartellamt)
prüfen
Verdachtsfälle,
verhängen
Bußgelder
und
können
straf-
oder
zivilrechtliche
Folgen
nach
sich
ziehen.
Oftmals
werden
Unternehmen
durch
Selbstanzeige
(Leniency)
oder
Kartellregelungen
verwarnt,
um
Straferleichterungen
zu
erlangen.
Effizienz.
Die
Durchsetzung
zielt
darauf
ab,
faire
Wettbewerbsbedingungen
wiederherzustellen
und
Schadenersatzansprüche
von
Betroffenen
zu
ermöglichen.