Objektgeschäfte
Objektgeschäft bezeichnet im deutschen Zivilrecht ein Kauf- oder Verfügungsgeschäft, bei dem der Vertragsgegenstand eine konkret bestimmte, eindeutig identifizierbare Sache ist. Im Gegensatz dazu steht das Gattungsgeschäft, bei dem der Gegenstand nur nach Art, Sorte und Menge bestimmt wird und nicht eine einzelne, eindeutig zu benennende Sache darstellt. Die Unterscheidung dient vor allem der Frage, wann der spezifische Gegenstand dem Käufer zugewandt wird und wie Risiken und Rechte während der Abwicklung verteilt werden.
Typische Beispiele verdeutlichen den Unterschied: Ein Objektgeschäft liegt vor, wenn eine konkrete Sache verkauft wird, etwa
In der Praxis beeinflusst die Einordnung die Pflichten der Vertragsparteien sowie Rechtsfolgen wie Eigentums- und Gefahrübergang,