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Niederlassungsfreiheit

Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie gewährleistet, dass natürliche Personen und juristische Personen ihre wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gründen und dort kontinuierlich betreiben können. Dazu gehört die Errichtung eines Unternehmens, die Gründung einer Niederlassung oder Zweigstelle, der Erwerb oder die Übernahme eines Unternehmens sowie die Leitung der Unternehmung auf dauerhafter Basis.

Rechtsgrundlage ist vor allem Artikel 49 bis 55 AEUV, der die Freizügigkeit der Niederlassung verbietet und

Die Niederlassungsfreiheit steht in engem Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit; sie unterscheidet sich durch ihren dauerhaften Charakter

Auswirkungen: Sie ermöglicht Investitionen, Standortentscheidungen und die grenzüberschreitende Strukturierung von Unternehmen. Staatliche Regelungen zu Gesellschaftsformen, Kapitalanforderungen

Gleichbehandlung
sicherstellt.
Diskriminierende
Behandlung
aufgrund
der
Staatsangehörigkeit
der
Unternehmer
ist
verboten;
auch
mengenmäßige
Beschränkungen
sind
unzulässig.
Beschränkungen
können
aus
legitimen
öffentlichen
Interessen
wie
Verbraucherschutz,
Gesundheit,
öffentlicher
Ordnung
oder
ähnlichen
Zielen
gerechtfertigt
und
verhältnismäßig
sein.
In
manchen
Bereichen
gilt
zudem
die
Anerkennung
von
Berufsqualifikationen,
damit
grenzüberschreitend
tätig
werden
kann.
–
Establishment
bedeutet
eine
feste
Niederlassung
statt
vorübergehender
Dienstleistungen.
Die
Europäische
Gerichtshof
hat
in
der
Rechtsprechung,
etwa
in
Gebhard,
klargestellt,
unter
welchen
Voraussetzungen
nationale
Regelungen
zulässig
sind;
weitere
Entwicklungen
betreffen
grenzüberschreitende
Unternehmensgründungen
wie
Cartesio
oder
Polbud.
oder
Steuern
können
den
Weg
beeinflussen,
solange
sie
sachlich
gerechtfertigt
und
verhältnismäßig
sind.
Unternehmen
müssen
Registrierungsvoraussetzungen
und
laufende
Pflichten
im
Gastland
erfüllen.