Nacherfüllung
Nacherfüllung bezeichnet im deutschen Zivilrecht die Pflicht des Verkäufers, bei einem gekauften Produkt einen Mangel nachträglich zu beseitigen. Sie ist Teil der Gewährleistung und zielt darauf ab, die Ware wieder in den vertraglich vorgesehenen Zustand zu versetzen. Die Nacherfüllung erfolgt üblicherweise in zwei Formen: Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch bzw. Neu-Lieferung). Sie gilt sowohl im Verbrauchsgüterkauf als auch im gewerblichen Verkehr, soweit Gewährleistungsrechte bestehen.
Rechtsgrundlage und Durchführung: Die Anspruchsgrundlage bildet § 439 BGB. Der Verkäufer hat die Kosten der Nacherfüllung zu
Frist, Unmöglichkeit und Folgen: Die Nacherfüllung muss in der Regel innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Scheitert
Beweislast und Ausschlüsse: Bei Verbrauchsgütern gilt Beweislastumkehr zugunsten des Käufers innerhalb der ersten sechs Monate nach
Verhältnis zu Garantie: Eine Herstellergarantie ergänzt die gesetzliche Gewährleistung, ersetzt sie aber nicht; ggf. können beide