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Handlungsbefugnisse

Handlungsbefugnisse bezeichnet die Befugnis einer Person oder Institution, rechtsgeschäftlich tätig zu werden und im Namen Dritter Rechtsfolgen herbeizuführen. Sie entstehen in der Regel durch vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Regelungen oder durch ein Amt bzw. eine Organstellung. Typische Formen sind Vollmachten (General- oder Spezialvollmacht), Prokura im Handelsrecht sowie organschaftliche Befugnisse, etwa bei Geschäftsführern oder Vorständen.

Verschiedene Quellen und Typen von Handlungsbefugnissen bestimmen den Umfang der handelbaren Rechtsgeschäfte. Allgemeine oder generalisierte Befugnisse

Rechtsfolgen ergeben sich danach, ob eine Handlung innerhalb des befugten Umfangs liegt. Liegt sie innerhalb der

Siehe auch Vollmacht, Stellvertretung, Prokura, Innen- und Außenwirkung.

ermöglichen
eine
breite
Vertretung,
während
spezielle
oder
eingeschränkte
Vollmachten
nur
für
einzelne
Rechtsgeschäfte
oder
bestimmten
Handlungsspielraum
gelten.
Prokura
ist
eine
im
Handelsrecht
bekannte,
weitreichende
Handlungsbefugnis,
die
im
Allgemeinen
alle
Geschäfte
der
gewöhnlichen
Art
eines
Kaufmanns
umfasst,
jedoch
durch
individuelles
Regelwerk
oder
gesetzliche
Vorgaben
eingegrenzt
werden
kann.
Organ-
und
Amtsträger
erhalten
ihre
Handlungsbefugnisse
aus
ihrem
Rechtsverhältnis
zur
Organisation
und
sind
an
interne
Vorgaben
sowie
externe
Rechtsnormen
gebunden.
Befugnisse,
bindet
die
Vertretung
den
Auftraggeber
rechtsverbindlich.
Überschreitet
der
Bevollmächtigte
seine
Befugnisse,
kommt
es
darauf
an,
ob
Dritte
treuwidrig
vertrauen
durften
oder
ob
eine
Anscheins-
oder
Duldungsvollmacht
besteht;
andernfalls
können
Rechtsgeschäfte
unwirksam
bleiben
oder
der
Bevollmächtigte
haftbar
gemacht
werden.
Handlungsbefugnisse
spielen
eine
zentrale
Rolle
in
Zivil-,
Handels-
und
Organisationsrecht
und
regeln,
wer
rechtlich
handeln
darf
und
in
welchem
Umfang.