Entscheidungsrecht
Entscheidungsrecht, wörtlich „right to decide“, bezeichnet in rechtlichen und organisatorischen Kontexten die Zuweisung oder das Recht einer Person oder Instanz, verbindliche Entscheidungen in bestimmten Sachbereichen zu treffen. Es umfasst die Befugnis, Ziele festzulegen, Maßnahmen zu beschließen, Ressourcen zuzuordnen und entsprechende Rechtsfolgen herbeizuführen. Das Entscheidungsrecht ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, Satzung oder internen Richtlinien und ist in der Regel durch Verfahrensvorschriften, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen begrenzt.
Anwendungsbereiche: In der öffentlichen Verwaltung liegt das Entscheidungsrecht bei Organen wie dem Parlament, der Regierung oder
Abgrenzung: Das Entscheidungsrecht wird oft durch Mitwirkungsrechte, Vetorechte, Haushalts- oder Rechtsprüfungen ergänzt oder eingeschränkt. Unklare Abgrenzungen
Beziehung zu anderen Rechtsbegriffen: Es besteht ein Spannungsverhältnis zu Normenkompetenz, Zuständigkeit und Teilhabe. In demokratischen Systemen