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Entscheidungsrecht

Entscheidungsrecht, wörtlich „right to decide“, bezeichnet in rechtlichen und organisatorischen Kontexten die Zuweisung oder das Recht einer Person oder Instanz, verbindliche Entscheidungen in bestimmten Sachbereichen zu treffen. Es umfasst die Befugnis, Ziele festzulegen, Maßnahmen zu beschließen, Ressourcen zuzuordnen und entsprechende Rechtsfolgen herbeizuführen. Das Entscheidungsrecht ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, Satzung oder internen Richtlinien und ist in der Regel durch Verfahrensvorschriften, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen begrenzt.

Anwendungsbereiche: In der öffentlichen Verwaltung liegt das Entscheidungsrecht bei Organen wie dem Parlament, der Regierung oder

Abgrenzung: Das Entscheidungsrecht wird oft durch Mitwirkungsrechte, Vetorechte, Haushalts- oder Rechtsprüfungen ergänzt oder eingeschränkt. Unklare Abgrenzungen

Beziehung zu anderen Rechtsbegriffen: Es besteht ein Spannungsverhältnis zu Normenkompetenz, Zuständigkeit und Teilhabe. In demokratischen Systemen

Verwaltungsbehörden,
je
nach
gesetzlicher
Zuweisung.
In
Unternehmen
tragen
Geschäftsführer,
Vorstand
oder
Eigentümer
das
Entscheidungsrecht
über
strategische
Richtungen,
Personalentscheidungen
und
Investitionen.
Im
Familien-
und
Zivilrecht
können
Gerichte
oder
Sorgeberechtigte
Entscheidungen
über
Fürsorge,
Aufenthalt
oder
Vermögensverwaltung
treffen;
in
der
Gerichtsbarkeit
entscheiden
Gerichte
rechtskräftig
über
Streitfälle
innerhalb
ihrer
Zuständigkeit.
können
zu
Konflikten
oder
Machtmissbrauch
führen;
Transparenz,
Rechenschaftspflicht
und
justizielle
Kontrolle
sind
zentrale
Elemente,
um
Missbrauch
zu
verhindern.
ist
letztlich
die
Volkssouveränität
eine
übergeordnete
Entscheidungsinstanz.