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Einspruchsrecht

Einspruchsrecht bezeichnet das gesetzliche Recht einer betroffenen Person, gegen eine Entscheidung einer Behörde ein formelles Rechtsmittel einzulegen, um deren Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. In vielen Bereichen wird dieses Rechtsmittel als Einspruch oder als Widerspruch bezeichnet; die konkrete Bezeichnung und der Ablauf richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und dem einschlägigen Gesetz.

Typische Anwendungsbereiche sind das Steuerrecht (Einspruch gegen einen Steuerbescheid), das Sozialrecht, Verwaltungs- und Baurecht, Bußgeldbescheide sowie

Ablauf und Wirkungen: Der Einspruch muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist, oft einem Monat, nach

Folge und Weiterweg: Wird der Einspruch zurückgewiesen oder bleibt die Entscheidung nach Prüfung bestehen, kann in

Besonderheiten: Die genaue Ausgestaltung des Einspruchsrechts, Fristen, Formvorschriften und die möglichen Rechtsfolgen variieren je nach Rechtsgebiet

andere
behördliche
Entscheidungen.
Ziel
des
Einspruchs
ist
es,
die
Behörde
zur
Neubewertung
der
Entscheidung
zu
veranlassen,
ohne
dass
gleich
der
Verwaltungsgerichtshof
angerufen
wird.
Bekanntgabe
der
Entscheidung
eingelegt
werden.
Der
Einspruch
ist
beim
ursprünglichen
Entscheider
einzureichen
und
begründet
zu
werden.
In
vielen
Fällen
bleibt
die
ursprüngliche
Maßnahme
während
des
Einspruchs
fortbestehend;
es
besteht
jedoch
die
Möglichkeit,
die
Vollziehung
unter
bestimmten
Voraussetzungen
auszusetzen.
Die
Behörde
prüft
den
Einspruch
und
kann
die
Entscheidung
aufheben,
ändern
oder
bestätigen.
vielen
Rechtsgebieten
der
Rechtsweg
zu
den
zuständigen
Verwaltungsgerichten
eröffnet
werden,
in
Deutschland
etwa
durch
eine
Anfechtungsklage
bzw.
eine
Klage
gegen
den
Verwaltungsakt.
In
einigen
Bereichen,
wie
dem
Steuerrecht,
führt
der
Weg
direkt
nach
dem
Einspruch
zu
einer
Klage
vor
dem
Finanzgericht.
und
nationaler
Rechtsordnung.