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Arbeitnehmerbeiträge

Arbeitnehmerbeiträge bezeichnet im deutschen Sozialrecht die Anteile der Arbeitnehmer an den gesetzlich festgelegten Sozialversicherungsbeiträgen. Sie werden vom Bruttogehalt abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die zuständigen Träger abgeführt. Ziel der Beiträge ist die Finanzierung von Alter, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Pflege.

Zu den Beitragspflichten gehören die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, das diese Grenze überschreitet, wird bei der Berechnung

Ungefähre Größenordnungen der Arbeitnehmeranteile liegen im Bereich von jeweils mehreren Prozentpunkten pro Versicherungsszweig, wobei Kranken-, Renten-,

wird
zwar
in
der
Regel
vom
Arbeitgeber
getragen,
kann
aber
in
bestimmten
Branchen
auch
anders
geregelt
sein.
Die
Arbeitnehmerbeiträge
werden
in
der
Regel
zusammen
mit
den
Arbeitgeberbeiträgen
erhoben
und
dienen
dem
Sozialversicherungsschutz
der
Beschäftigten.
der
Beiträge
nicht
weiter
berücksichtigt.
Die
Beitragssätze
variieren
je
Versicherungsszweig
und
können
sich
ändern;
grundsätzlich
gilt,
dass
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
jeweils
ungefähr
die
Hälfte
der
Beiträge
tragen.
Ausnahmen
gibt
es
bei
der
gesetzlichen
Unfallversicherung,
deren
Beiträge
überwiegend
vom
Arbeitgeber
getragen
werden.
Arbeitslosen-
und
Pflegeversicherung
unterschiedliche
Sätze
haben.
Die
Gesamtsumme
der
Arbeitnehmerbeiträge
führt
zu
einer
Reduktion
des
Nettoeinkommens
und
sichert
zugleich
den
Anspruch
auf
Leistungen
der
Sozialversicherung.
Änderungen
der
Beitragssätze
oder
BBG
erfolgen
durch
Gesetzgebung
und
werden
regelmäßig
angepasst.