Anstiftung
Anstiftung bezeichnet im Strafrecht das gezielte Veranlassen oder Anstiften einer anderen Person, eine strafbare Handlung vorsätzlich zu begehen. Der Anstifter beeinflusst den Angestifteten durch Auffordern, Überreden, Druck oder andere Mittel, damit dieser die Tat begibt. Die Anstiftung ist eine eigenständige Straftat und setzt einen bestimmten Vorsatz des Anstifters voraus.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist Anstiftung in § 26 StGB geregelt. Erforderlich sind der Vorsatz des Anstifters
Beziehung zu Beihilfe: Beihilfe (Hilfeleistung) ist eine eigenständige Straftat gemäß § 27 StGB und unterscheidet sich davon,
Beispiele: Jemand überzeugt eine andere Person, einen Diebstahl zu begehen; er liefert Anweisungen, plant Abläufe oder
Zusammenfassung: Anstiftung ist die vorsätzliche Veranlassung eines Dritten, eine Straftat zu begehen, und wird nach § 26