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Anstiftung

Anstiftung bezeichnet im Strafrecht das gezielte Veranlassen oder Anstiften einer anderen Person, eine strafbare Handlung vorsätzlich zu begehen. Der Anstifter beeinflusst den Angestifteten durch Auffordern, Überreden, Druck oder andere Mittel, damit dieser die Tat begibt. Die Anstiftung ist eine eigenständige Straftat und setzt einen bestimmten Vorsatz des Anstifters voraus.

Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist Anstiftung in § 26 StGB geregelt. Erforderlich sind der Vorsatz des Anstifters

Beziehung zu Beihilfe: Beihilfe (Hilfeleistung) ist eine eigenständige Straftat gemäß § 27 StGB und unterscheidet sich davon,

Beispiele: Jemand überzeugt eine andere Person, einen Diebstahl zu begehen; er liefert Anweisungen, plant Abläufe oder

Zusammenfassung: Anstiftung ist die vorsätzliche Veranlassung eines Dritten, eine Straftat zu begehen, und wird nach § 26

sowie
eine
rechtswidrige
Tat,
die
durch
den
Angestifteten
begangen
wird.
Der
Anstifter
wird
in
der
Regel
nach
dem
selben
Strafrahmen
bestraft
wie
der
Täter
(Haupttäter)
der
begangenen
Straftat;
der
konkrete
Satz
hängt
vom
jeweiligen
Delikt
ab.
Die
Bezahlung,
Beihilfe
oder
Druckmittel,
die
der
Anstifter
einsetzt,
spielen
eine
Rolle
bei
der
Prüfung
der
Schuldhaftigkeit.
dass
der
Gehilfe
der
Haupttat
Unterstützung
leistet,
aber
nicht
notwendigerweise
aktiv
veranlasst.
Anstiftung
erfordert
eine
aktivere
Einflussnahme
auf
die
Willensbildung
des
Angestifteten,
während
Beihilfe
eher
durch
Unterstützung,
Mitwirkung
oder
Ermöglichung
erfolgt.
verschafft
Mittel.
In
der
Praxis
wird
zwischen
Anstiftung
und
Beihilfe
oft
danach
unterschieden,
wer
die
Tat
wesentlich
veranlasst
hat
und
wer
nur
assistiert.
StGB
entsprechend
dem
Strafrahmen
der
begangenen
Haupttat
bestraft;
sie
unterscheidet
sich
von
der
Beihilfe
durch
den
Grad
der
Einflussnahme.