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marktbeherrschender

Marktbeherrschender beschreibt in der Wettbewerbspolitik einen Marktteilnehmer mit erheblicher wirtschaftlicher Macht im relevanten Markt. Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es in der Lage ist, sein Verhalten weitgehend unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Lieferanten zu bestimmen.

Die Beurteilung erfolgt anhand mehrerer Faktoren: Marktanteil, Marktstruktur, Eintrittsbarrieren, Netzwerkeffekte, Switching Costs, vertikale Integration und der

Rechtlich ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in der Europäischen Union durch Art. 102 AEUV verboten;

Wird ein Missbrauch festgestellt, können Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen, gerichtliche Unterlassungsansprüche durchsetzen oder Abhilfemaßnahmen anordnen. In manchen

Zugang
zu
wesentlichen
Einrichtungen.
Es
gibt
keine
feste
Schwelle;
oft
wird
bei
hohen
Marktanteilen
oder
anderen
Indikatoren
von
einer
Marktmacht
gesprochen.
Eine
marktbeherrschende
Stellung
ist
nicht
per
se
rechtswidrig;
verboten
ist
der
Missbrauch
der
Stellung.
in
Deutschland
regelt
das
Gesetz
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
entsprechende
Missbrauchsverbote.
Typische
Missbrauchsformen
umfassen
überhöhte
oder
diskriminierende
Preise,
Verweigerung
des
Verkaufs,
Zwangsverträge,
Kopplungsgeschäfte,
diskriminierende
Bedingungen
oder
das
Auspressen
von
Wettbewerbern,
etwa
durch
Margin
Squeezing.
Fällen
erfolgen
auch
strukturelle
oder
verhaltensorientierte
Maßnahmen,
um
den
Wettbewerb
wiederherzustellen.
Der
Begriff
betont,
dass
Dominanz
an
sich
nicht
illegal
ist,
wohl
aber
der
missbräuchliche
Einsatz
einer
marktbeherrschenden
Stellung.