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marktbeherrschenden

Marktbeherrschende Stellung bezeichnet im Wettbewerbsrecht die Position eines Unternehmens in einem relevanten Markt, die es dem Unternehmen ermöglicht, das Marktgeschehen in erheblichem Maße zu beeinflussen. Eine solche Stellung kann sich aus Größe, Marktzutrittsschranken, Netzwerkeffekten, Zugang zu wichtigen Ressourcen oder verlässlicher Versorgung ergeben. Die Existenz einer marktbeherrschenden Stellung an sich ist nicht verboten; verboten ist vielmehr der missbräuchliche Einsatz dieser Macht.

Rechtlicher Rahmen: Im Europäischen Binnenmarkt verbietet Art. 102 AEUV den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. In Deutschland

Beurteilung der Marktmacht: Eine marktbeherrschende Stellung wird nicht durch eine feste Prozentzahl definiert. Typische Indikatoren sind

Missbräuchliche Praktiken: Typische Beispiele sind unangemessene Preispolitik, Kopplungsgeschäfte, exklusive Vertriebsbindungen, diskriminierende Preise oder Lieferbedingungen, sowie Maßnahmen,

Wirtschaftlich bleibt die marktbeherrschende Stellung ein Muss, aber kein Freibrief: Erst das missbräuchliche Verhalten führt zu

wird
der
Missbrauch
durch
das
Gesetz
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
behandelt.
Danach
dürfen
Unternehmen
mit
marktbeherrschender
Stellung
ihre
Stellung
nicht
missbrauchen,
etwa
durch
unfaire
Preise,
unverhältnismäßige
Geschäftsbedingungen,
Ausschluss
von
Wettbewerbern
oder
diskriminierende
Praxis
gegenüber
Geschäftspartnern.
Die
konkrete
Beurteilung
erfolgt
fallweise
unter
Berücksichtigung
von
Marktstruktur,
Marktsichtbarkeit
und
der
Wirkungen
auf
Wettbewerb
und
Endverbraucher.
hoher
Marktanteil,
eingeschränkter
Marktzutritt,
Abhängigkeiten
von
bestimmten
Kunden
oder
Lieferanten,
sowie
Kontrolle
über
wesentliche
Infrastruktur
oder
Zugang
zu
wesentlichen
Ressourcen.
Ebenso
bedeuten
starke
Barriere-
oder
Netzwerkeffekte,
dass
Wettbewerber
schwer
konkurrieren
können.
die
den
Wettbewerb
oder
die
technische
Weiterentwicklung
behindern.
rechtlichen
Sanktionen
und
potenziellen
Abhilfemaßnahmen.