Home

kartelbedingen

Kartellbedingen bezeichnet vertragliche Klauseln oder Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder koordinierte Geschäftspraktiken zu erleichtern. Solche Bestimmungen können in Branchenabreden, Vertriebs- oder Einkaufsverträgen sowie in Kooperations- oder Branchenverbänden auftreten.

Zu den häufigsten kartellbedingten Praktiken gehören Preisabsprachen, Auftragsverteilung (z. B. Gebiets- oder Kundenzuteilung), Absprache über Mengen

Rechtlich gelten Kartellbedingen in den meisten Rechtsordnungen als wettbewerbswidrig. Auf EU-Ebene verbietet Artikel 101 des Vertrags

Durchsetzung erfolgt durch Wettbewerbshüter, Aufsichtsbehörden und in vielen Rechtsordnungen auch durch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Geschädigter. Strafen, Bußgelder,

oder
Produktionsquoten
sowie
der
Austausch
sensibler,
wettbewerbsrelevanter
Informationen
wie
künftigen
Preisniveaus
oder
Absprachen
über
Ausschreibungen.
Auch
Klauseln,
die
das
Verhalten
von
Marktteilnehmern
verbindlich
beeinflussen
sollen,
fallen
unter
den
Oberbegriff
der
Kartellbedingen,
sofern
sie
den
Wettbewerb
einschränken.
über
die
Arbeitsweise
der
Europäischen
Union
(AEUV)
solche
Abreden.
Nationale
Rechtsordnungen
wie
Deutschland
(GWB)
oder
die
Niederlande
(Mededingingswet)
treffen
vergleichbare
Bestimmungen.
Einzelne
Vereinbarungen
können
durch
Block-exemptionsregelungen
oder
durch
eine
Rechtsprüfung
(Beurteilung
nach
dem
Prinzip
„Rule
of
Reason“
bzw.
wirtschaftlicher
Zweck/Nachteil)
zulässig
sein,
sofern
sie
nicht
die
wesentlichen
Wettbewerbsregeln
verletzen.
Hochriskante
oder
„Hard-Core“-Kartelle
sind
in
der
Regel
absolut
verboten.
Reputationsverluste
und
Compliance-Kosten
können
erhebliche
Folgen
haben.
Unternehmen
sollten
Kartellbedingen
durch
wirksame
Compliance-Programme,
Schulungen
und
Risikoanalysen
vorbeugend
vermeiden.