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Zurückbehaltung

Zurückbehaltung bezeichnet das Recht einer Vertragspartei, eine eigene Leistung zu verweigern oder zurückzuhalten, soweit eine Gegenforderung besteht oder eine fällige Zahlung aus dem bestehenden Schuldverhältnis noch nicht erfüllt ist. Es dient der Sicherung eigener Ansprüche, etwa bei Mängeln, Unvollständigkeit der Leistung oder ausstehenden Gegenleistungen.

Anwendungsbereiche finden sich vor allem im Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverhältnis. Ein Käufer kann beispielsweise eine Zahlung

Voraussetzungen: Das Zurückbehaltungsrecht setzt grundsätzlich eine bestehende Forderung voraus, deren Gegenleistung fällig ist oder deren Erfüllung

Begrenzungen: Das Recht ist in der Regel auf das Verhältnis der gleichen Vertragsparteien beschränkt und darf

Zusammenfassend ist Zurückbehaltung ein vertragliches Rechtsinstrument zur Sicherung von Ansprüchen, das rechtsgrundiert, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich

ganz
oder
teilweise
zurückhalten,
solange
der
Verkäufer
seine
Lieferung
mit
Mängeln
beanstandet
oder
noch
keine
vertragsgemäße
Nacherfüllung
erbracht
hat.
Umgekehrt
kann
auch
der
Gläubiger
einer
Gegenleistung
die
eigene
Leistung
verweigern,
soweit
ein
rechtlich
geschützter
Anspruch
besteht.
vertraglich
vorgesehen
ist.
Die
Behauptung
eines
Gegenanspruchs
muss
gerechtfertigt
und
durchsetzbar
sein.
Die
Zurückbehaltung
darf
nicht
willkürlich
erfolgen
und
sich
in
einem
angemessenen
Umfang
bewegen;
sie
richtet
sich
nach
dem
Verhältnis
der
Ansprüche
zueinander.
nicht
missbräuchlich
verwendet
werden,
etwa
um
Druck
auszuüben
oder
andere
Ansprüche
zu
umgehen.
Bei
strittigen
Ansprüchen
kann
eine
gerichtliche
Klärung
erforderlich
sein,
um
Umfang
und
Rechtsgrund
der
Zurückbehaltung
festzustellen.
angewendet
werden
muss.