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Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht, auch Retentionsrecht genannt, ist ein Rechtsinstitut des Zivilrechts, das einer Vertragspartei erlaubt, eine eigene Leistung zu verweigern oder zu verzögern, solange die Gegenleistung der anderen Partei noch aussteht oder eine Gegenforderung besteht. Ziel ist es, Vermögensnachteil zu vermeiden und berechtigte Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu sichern, ohne sofort auf eine gerichtliche Klärung angewiesen zu sein.

Rechtsgrundlagen sind vor allem das BGB: § 273 BGB räumt dem Schuldner das Recht ein, die Leistung

Anwendungsbereiche finden sich überwiegend im Kauf-, Werk- und Bauvertragsrecht. Typische Fälle sind: Ein Käufer kann die

Zusammen mit Aufrechnung (Set-off) und Rücktritt gehört das Zurückbehaltungsrecht zu den Sicherungsinstrumenten des Vertragsrechts. Es unterscheidet

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zu
verweigern,
soweit
die
Gegenleistung
des
Gläubigers
noch
aussteht.
Ergänzend
regelt
§
320
BGB
die
Einrede
des
nicht
erfüllten
Vertrages
in
gegenseitigen
Verträgen.
Das
Zurückbehaltungsrecht
setzt
in
der
Regel
eine
bestehende
Gegenforderung
voraus,
die
fällig
oder
rechtskräftig
festgestellt
ist;
die
Höhe
der
Zurückbehaltung
darf
dem
Gegenwert
der
Gegenforderung
entsprechen.
Zahlung
wegen
Mängeln
oder
fehlender
Lieferung
zurückhalten;
ein
Unternehmer
kann
Zahlungen
so
lange
zurückhalten,
bis
Mängel
behoben
oder
Leistungen
vertragsgemäß
erbracht
sind.
Der
Einsatz
ist
auf
das
notwendige
Maß
beschränkt
und
erfolgt
grundsätzlich
im
guten
Glauben.
sich
von
der
Aufrechnung
dadurch,
dass
hier
regelmäßig
die
Gegenforderung
aus
dem
Vertrag
zur
Sicherung
dient
und
nicht
notwendigerweise
eine
Gegenforderung
aus
einer
anderen
Rechtsstreitigkeit.
Die
genaue
Anwendung
hängt
vom
Einzelfall
und
der
Rechtslage
ab.