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Zahlungsansprüche

Zahlungsansprüche bezeichnen die rechtliche Forderung eines Gläubigers auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags durch den Schuldner. Sie entstehen aus vertraglichen Leistungsversprechen, aus gesetzlich geregelten Ansprüchen oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der Praxis umfasst ein Zahlungsanspruch typischerweise den Anspruch auf Kaufpreis, Miete, Dienst- oder Werklohn sowie Schadensersatz.

Der Anspruch hat einen inhaltlichen Kern: die Höhe des zu zahlenden Betrags, die Fälligkeit (Zeitpunkt der Zahlung),

Rechtsgrundlagen: In Deutschland beruhen Zahlungsansprüche allgemein auf dem BGB. Konkrete Leistungsansprüche ergeben sich etwa aus Kaufverträgen

Fälligkeit, Verzug und Zinsen: Die Fälligkeit ergibt sich aus Vertrag, gesetzlicher Regelung oder Mahnung. Bei Verzug

Durchsetzung: Bei Nichtzahlung kann der Gläubiger klagen, ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen oder eine Vollstreckung beantragen; dazu

Übertragung: Zahlungsansprüche sind grundsätzlich abtretbar (Zession), sofern vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen dem nicht entgegenstehen.

Bedeutung: Zahlungsansprüche bilden eine zentrale Grundlage des Zivilrechts und regeln das Verhältnis von Gläubigern und Schuldnern

die
Währung
sowie
Ort
und
Art
der
Zahlung.
Abhängig
vom
Rechtsgrund
können
weitere
Bedingungen
gelten,
etwa
Nebenleistungen,
Zinsen
oder
Teilzahlungen.
(Kaufpreis),
Mietverträgen
(Miete)
oder
Dienst-/Werkverträgen.
Ergänzend
greifen
§§
280
ff.
BGB
(Schadensersatz)
und
§
812
BGB
(ungerechtfertigte
Bereicherung).
Die
Verjährung
der
Zahlungsansprüche
beträgt
regelmäßig
drei
Jahre
(§195
BGB),
beginnend
mit
dem
Schluss
des
Jahres,
in
dem
der
Anspruch
entstanden
ist
oder
fällig
wurde.
können
Verzugszinsen
nach
den
einschlägigen
Vorschriften
des
BGB
anfallen.
ist
ein
Titel
wie
Urteil,
Vollstreckungsbescheid
oder
gerichtlicher
Mahnbescheid
nötig.
in
wirtschaftlichen
Beziehungen.