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Vertragsauslegung

Vertragsauslegung bezeichnet im Zivilrecht die Lehre von der Bestimmung des Inhalts und der Rechtsfolgen eines Vertrags oder einer Willenserklärung. Ziel ist es, zu ermitteln, welchen Willen die Parteien bei Vertragsschluss nach Wortlaut, Umständen und Zweck der Vereinbarung tatsächlich vereinbart haben.

Rechtsgrundlagen und Grundsätze: In Deutschland erfolgt die Auslegung grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 133

Methoden: Die Auslegung erfolgt teils grammatikalisch-linguistisch, teils sinnvoll-teleologisch. Man prüft Wortbedeutung, Kontext des Vertrags, den Zweck

Besonderheiten: Bei Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich spezielle Normen des BGB ( §§ 305 ff. ), die festlegen, wie Klauseln

und
157,
sowie
dem
Treu-und-Glauben-Grundsatz
(§
242
BGB).
Der
Wortlaut
ist
maßgeblich,
doch
der
Sinn
richtet
sich
nach
dem
Zusammenhang,
dem
Zweck
der
Vereinbarung
und
der
Verkehrssitte.
Neben
einer
wörtlichen
Prüfung
fließen
auch
Systematik,
Handelsbräuche
und
frühere
Verhandlungen
ein.
Die
Auslegung
verfolgt
einen
objektiven
Maßstab,
der
den
tatsächlichen
Willen
der
Parteien
widerspiegeln
soll,
sofern
dieser
erkennbar
ist.
der
Regelung
und
allfällige
Lücken.
Bei
Unklarheiten
wird
versucht,
den
Vertrag
so
auszulegen,
dass
er
sinnvoll,
gerecht
und
wirtschaftlich
zweckmäßig
erscheint.
Falls
erforderlich,
kommen
ergänzende
Rechtsnormen,
Rechtsfolgen
und
Wertungen
der
Rechtsordnung
zum
Tragen.
auszulegen
und
gegebenenfalls
zu
prüfen
sind.
Gerichtliche
Auslegung
dient
der
Rechtsklarheit
und
der
Einheitlichkeit
der
Vertragsanwendung,
ohne
den
ausdrücklichen
Vertragswortlaut
willkürlich
zu
ersetzen.