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Handelsbräuche

Handelsbräuche bezeichnet im Handelsrecht die allgemeinen, branchenüblichen Gewohnheiten, Praktiken und Normen, die im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten über längere Zeit hinweg entstanden sind. Sie entstehen durch wiederkehrende, stillschweigende Vereinbarungen und werden in vielen Branchen, Regionen oder Ländern anerkannt. Handelsbräuche ergänzen formale Vertragsregelungen und können Verträge interpretieren oder Lücken schließen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

Rechtliche Funktion: Handelsbräuche dienen vor allem der Auslegung von Verträgen und der Feststellung vertraglicher Inhalte, soweit

Anwendungsbereiche: Typische Handelsbräuche betreffen Zahlungs- und Lieferbedingungen, Abnahmefristen, Verpackung, Versand, Gefahr- und Gewährleistungsregelungen, Reklamationen sowie Preisbildung

Geltungsbereich: Handelsbräuche gelten überwiegend im B2B-Handel zwischen Kaufleuten. Sie sind regional unterschiedlich und können in der

sie
allgemein
anerkannt
und
regelmäßig
angewendet
werden.
Sie
dürfen
nicht
im
Widerspruch
zum
Gesetz,
zu
zwingenden
Normen
oder
zu
ausdrücklichen
Vertragstexten
stehen.
In
Streitfällen
müssen
sie
bewiesen
oder
plausibel
nachgewiesen
werden.
und
Kreditbearbeitung.
Branchenspezifische
Bräuche
können
Unterschiede
nach
Produktgruppe,
Region
oder
Handelsform
(z.
B.
Großhandel,
Einzelhandel)
aufzeigen.
Europäischen
Union
durch
EU-Recht
sowie
internationale
Verträge
beeinflusst
werden.
In
grenzüberschreitenden
Geschäften
spielen
Usancen
des
internationalen
Handels
ergänzend
zu
Incoterms
und
anderen
Regelwerken
eine
Rolle.