Home

Versagung

Versagung bezeichnet die formelle Ablehnung eines beantragten Rechts, Vorteils oder Anspruchs durch eine zuständige Behörde oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Der Begriff wird vor allem im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht verwendet und steht für den Entscheidungsakt, der den Antrag abschließend ablehnt. Die Versagung wird in einem Bescheid oder Urteil dokumentiert und enthält regelmäßig die Gründen für die ablehnende Entscheidung.

In der Praxis tritt Versagung in vielen Bereichen auf: etwa bei Genehmigungen und Lizenzen (Bau-, Umwelt-, Gewerberecht),

Gegen eine Versagung stehen je nach Rechtsgebiet Rechtsmittel offen, zum Beispiel Widerspruch oder Beschwerde beim zuständigen

Der Unterschied zu ähnlichen Begriffen ist oft feinkalibriert: Versagung betont die offizielle, formelle Ablehnung durch eine

Etymologisch leitet sich der Begriff vom Verb versagen ab, das Scheitern oder Verweigern bedeutet.

bei
Sozialleistungen,
bei
Asyl-
oder
Aufenthaltsentscheidungen,
in
der
Vergabe
von
Fördermitteln
oder
bei
Patentanmeldungen.
Sie
bezeichnet
die
formelle
Nichtbewilligung
des
geltend
gemachten
Anspruchs.
Verwaltungsträger
oder
eine
Anfechtungsklage
vor
dem
Verwaltungsgericht
bzw.
vor
höheren
Instanzen.
Die
Fristen
zur
Einlegung
richten
sich
nach
dem
einschlägigen
Gesetz,
häufig
ist
eine
Begründung
erforderlich.
Der
Bescheid
muss
eine
nachvollziehbare
Begründung
enthalten,
aus
der
sich
die
Rechtslage
ergibt.
Behörde;
Verweigerung
oder
Ablehnung
können
auch
privat
oder
informell
erfolgen.
Im
Verwaltungsrecht
dient
die
Versagung
häufig
als
Ausgangspunkt
für
Rechtsmittelverfahren
und
gerichtliche
Überprüfungen.